Rz. 32

Die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Anspruchsberechtigten ist gegeben, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Anspruchsberechtigten dessen Wohnung teilt oder sich mit seiner Einwilligung vorübergehend außerhalb der Wohnung aufhält[1]. Die Haushaltszugehörigkeit setzt aber voraus, dass der Aufenthalt des Kinds bei dem Anspruchsberechtigten die Dauer der üblichen Besuche in den Ferien oder im Urlaub überschreitet; von einem Überschreiten ist regelmäßig auszugehen, wenn der Aufenthalt 6 Wochen übersteigt. Der Aufenthalt muss nicht zusammenhängend, er kann auch tageweise sein[2].

Es genügt, wenn die Haushaltszugehörigkeit im Zeitpunkt der Anschaffung oder irgendwann während des bisherigen Förderzeitraums vorgelegen hat; es muss sich jedoch um einen Zeitpunkt handeln, in dem sämtliche Fördervoraussetzungen für die Grundförderung vorgelegen haben. Der Wegfall der Haushaltszugehörigkeit im späteren Verlauf des Förderzeitraums ist unschädlich[3]. Dies gilt jedoch nicht für ein Folgeobjekt, wenn die Voraussetzungen der Haushaltszugehörigkeit nur beim Erstobjekt, nicht aber auch beim Folgeobjekt vorgelegen haben.

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