1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Umstellung des Fördersystems von dem steuerlichen Abzugsbetrag nach § 10e EStG auf eine auszuzahlende Zulage hat zu erheblichen strukturellen Veränderungen geführt. Die im EigZulG vorgesehenen Begrenzungen bedeuten hinsichtlich des Investitionsaufwands eine faktische Fördergrenze

  • bis Vz 2003 von nur 51.120 EUR[1];
  • ab Vz 2004 von 125.000 EUR[2].

Dies führt einerseits dazu, dass mit steigendem Aufwand die Förderintensität sinkt. Dem hieraus insbesondere im Verhältnis zwischen Wohnungen einerseits und Ausbauten bzw. Erweiterungen andererseits resultierenden Fördergefälle hat der Gesetzgeber ab 1997 bis 2003 durch eine Halbierung der Förderung für Letztere Rechnung getragen. Andererseits wird diese relativ niedrige Grenze in der Mehrzahl der Fälle z. B. ein genaues Ausermitteln der Höhe der Bemessungsgrundlage überflüssig machen und dient damit auch der Verwaltungsvereinfachung.

 

Rz. 1a

Die Förderung steht dem Begünstigten auch dann in vollem Umfang zu, wenn er das Objekt nur während eines Teils des Jahres zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Für das Jahr der Veräußerung kann daher sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber, jeweils Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken vorausgesetzt, die Zulage in voller Höhe beanspruchen (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 55).

[1] 5 v. H. hiervon ergeben den maximalen Förderbetrag von 2.556 EUR.
[2] 1 v. H. hiervon ergeben den maximalen Förderbetrag von 1.250 EUR.

2 Übersicht

 

Rz. 2

 
Geförderte Maßnahme Höhe der Zulage
Fördergrundbeträge[1]:  
Herstellung einer Wohnung bis Vz 2003 5 v. H. der Herstellungskosten
max. 2.556 EUR p. a.
ab Vz 2004 1 v. H. der Herstellungskosten
max. 1.250 EUR p. a.
Anschaffung einer Wohnung    bis Vz 2003 5 v. H. der Anschaffungskosten
max. 2.556 EUR p. a.
ab Vz 2004 1 v. H. der Anschaffungskosten
max. 1.250 EUR p. a.
Anschaffung einer gebrauchten Wohnung nach  Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr der Herstellung    bis Vz 2003 2,5 v. H. der Anschaffungskosten
max. 1.278 EUR p. a.
ab Vz 2004 keine eigenständige Regelung
Ausbau/Erweiterung einer Wohnung    bis Vz 2003 2,5 v. H. der Herstellungskosten
max. 1.278 EUR p. a.
ab Vz 2004 keine Förderung
Öko-Zulagen[2]:  
Einbau energiesparender Anlagen Erhöhung des Förderbetrags um 2 v. H. der Aufwendungen, max. 256 EUR p. a. (nicht bei Ausbau/Erweiterung)
Niedrigenergiehaus Erhöhung des Förderbetrags um 205 EUR p. a. (nicht bei Ausbau/ Erweiterung)
Genossenschaftsanteile[3]  
Erwerb von Genossenschaftsanteilen    bis Vz 2003 3 v. H. der Einlage, max. 1.227 EUR p. a.
(Anrechnung auf Objektförderung)
ab Vz 2004 3 v. H. der Einlage, max. 1.200 EUR p. a.
Kinderzulagen[4]:  
Kinderzulage allgemeinbis Vz 2003 je Kind 767 EUR p. a.
ab Vz 2004 je Kind 800 EUR p. a.
Kinderzulage bei Erwerb von Genossenschaftsanteilenbis Vz 2003 je Kind 256 EUR p. a.
ab Vz 2004 je Kind 250 EUR p. a.
Kappung[5]:  
Summe der Grundbeträge und Kinderzulagen während der Förderdauer max. Höhe der Bemessungs-grundlage

3 Fördergrundbeträge

3.1 Neubauten

 

Rz. 3

Der Fördergrundbetrag für Neubauten beträgt bis Vz 2003 pro Jahr 5 v. H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.556 EUR, ab Vz 2004 pro Jahr 1  v. H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 EUR. Dies gilt in den Fällen der

  • Herstellung einer Wohnung;
  • Herstellung eines Anbaus oder einer Erweiterung, allerdings nur, wenn mit der Herstellung vor dem 1.1.2004 begonnen wurde; bei späterem Beginn der Herstellung entfällt die Förderung vollständig;
  • Anschaffung einer Wohnung, wenn (bis Vz 2003) die Anschaffung vor dem Ende des zweiten Kalenderjahres erfolgt, das auf das Jahr der Herstellung der Wohnung folgt. Nicht erforderlich ist, dass es sich bei der Anschaffung um einen Ersterwerb handelt; Zwischenerwerbe sind insoweit unschädlich. Ab Vz 2004 wird nicht mehr zwischen Altbauten und Neubauten differenziert.

3.2 Altbauten

 

Rz. 4

Der Fördergrundbetrag für Altbauten beträgt bis Vz 2003 pro Jahr 2,5 v. H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.278 EUR. Eine Altbauwohnung i. d. S. liegt vor, wenn die Anschaffung nach Ablauf des zweiten Kalenderjahres erfolgt, das auf das Jahr der Herstellung der Wohnung folgt.

Ob es sich bei einer Wohnung i. d. S. um eine Neu- oder eine Altbauwohnung handelt, ist wohnungsbezogen zu entscheiden. Dies ist dann von Bedeutung, wenn z. B. die Wohnungen eines Zweifamilienhauses zu unterschiedlichen Zeitpunkten – und damit in unterschiedlichen Jahren – fertig gestellt worden sind.

Die Sonderregelung für Altbauten gilt nur, wenn mit der Herstellung vor dem 1.1.2004 begonnen wurde bzw. die Anschaffung aufgrund eines vor dem 1.1.2004 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erfolgt ist. Bei späterer Herstellung oder Anschaffung gilt die allgemeine Förderung; eine Sonderregelung für Altbauten besteht nicht mehr.

3.3 Ausbauten und Erweiterungen

 

Rz. 5

Ausbauten und Erweiterungen werden, wenn mit der Baumaßnahme nach dem 31.12.1996 begonnen worden ist, von ihrer Fer...

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