Rz. 33

Die Begrenzung der Förderung nach Abs. 6 soll verhindern, dass die Summe der Zulagen die Bemessungsgrundlage übersteigt. Ausgenommen hiervon sind die ökologischen Zusatzförderungen nach Abs. 3 und 4. Bei Ausbauten und Erweiterungen ist (bis Vz 2003) auf die abgesenkten Förderbeträge abzustellen. Bei Miteigentümern bemisst sich die Kappung nach den auf sie entfallenden anteiligen Bemessungsgrundlagen.

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