Rz. 7

Der Begriffs des Altersvorsorgevermögens i. S. d. § 97 S. 1 EStG entspricht dem des § 92 S. 1 Nr. 5 EStG.[1] Es handelt sich um das gesamte angesammelte Vermögen[2], das in einem Altersvorsorgevertrag oder einer nach § 82 Abs. 2 EStG begünstigten betrieblichen Altersversorgung gebildet wurde. Über den Stand des Altersvorsorgevermögens muss der Anbieter dem Zulageberechtigten jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster erteilen (§ 92 S. 1 Nr. 5 EStG).

 

Rz. 8

Nicht um Altersvorsorgevermögen im vorgenannten Sinne handelt es sich bei dem für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a EStG förderunschädlich entnommenen Kapital.[3] Der Pfändungsschutz erstreckt sich nicht auf das steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen, das in einer Wohnung gebunden ist.[4] Dieses wird in Bezug auf den zugrunde liegenden Altersvorsorgevertrag in einem Wohnförderkonto gesondert erfasst. Das Wohnförderkonto ist wiederum Gegenstand eigener Bescheinigungspflichten (§ 92 S. 1 Nr. 6 EStG). Der Gesetzgeber differenziert folglich zwischen der Wohnimmobilienförderung und der Bildung von Sparkapital. Altersvorsorgevermögen ist daher als Altersvorsorgesparvermögen zu verstehen.[5] Der Zulageberechtigte kann allerdings zur Minderung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge Zahlungen auf einen Altersvorsorgesparvertrag vornehmen (§ 92a Abs. 2 S. 4 Nr. 1 EStG) und das in der Immobilie gebundene steuerlich geförderte Kapital wieder zu gefördertem Altersvorsorgevermögen machen.[6]

 

Rz. 9

Gefördert ist das Altersvorsorgevermögen, soweit es auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruht.[7]

[1] Myßen/Obermair, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 97 EStG Rz. B 7.
[3] Myßen/Obermair, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 97 EStG Rz. B 8.
[4] BMF v. 21.12.2017, IV C 3 – S 2015/17/10001:005, BStBl I 2018, 93, Rz. 282; Braun, in H/H/R, EStG/KStG, § 97 EStG Rz. 2; Mühlenharz, in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 97 EStG Rz. 15; A. Steiner, in Briese/Horlemann, Staatliche Förderung der Altersvorsorge und Vermögensbildung, Kz. 200 § 97 EStG Anm. 6.
[5] Myßen/Obermair, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 97 EStG Rz. B 8.
[6] Myßen/Obermair, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 97 EStG Rz. B 16.
[7] Myßen/Obermair, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 97 EStG Rz. B 13.

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