Rz. 5

Die Bescheinigung ist für jeden Altersvorsorgevertrag getrennt zu erstellen. Zu unterrichten ist über die Leistungen des Zulageberechtigten auf diesen Vertrag, also über die von ihm erbrachten Altersvorsorgebeiträge, und zwar in zweifacher Hinsicht:

  • zum einen über die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr (§ 88 EStG) erbrachten Beiträge (Nr. 1),
  • zum anderen über die insgesamt auf den Altersvorsorgevertrag eingezahlten Beiträge (Nr. 4).
 

Rz. 6

Altersvorsorgebeiträge umfassen Beiträge und Tilgungsleistungen (§ 82 Abs. 1 S. 1 EStG). Altersvorsorgebeiträge, welche die in § 10a EStG genannten Grenzen überschreiten, sind – auch wenn sie nicht gefördert werden können– ebenfalls Altersvorsorgebeiträge und deshalb in der Bescheinigung zu erfassen. Lediglich Einzahlungen, die nach dem Altersvorsorgevertrag nicht geschuldet sind, sind keine "Altersvorsorgebeiträge" (§ 82 EStG Rz. 4). Solche Einzahlungen werden von der Bescheinigungspflicht nicht erfasst. Gleichwohl empfiehlt es sich, auch solche Zuflüsse in der Bescheinigung ggf. unter einer Bezeichnung "sonstige Einzahlungen" o. Ä. auszuweisen.

 

Rz. 7

Zu unterrichten ist weiter über die amtlicherseits vorgenommenen Handlungen bzw. deren wirtschaftliche Folgen für den Zulageberechtigten, nämlich (Nr. 2)

  • über die im abgelaufenen Beitragsjahr (Kj.) "getroffenen Ermittlungsergebnisse"; gemeint ist die Ermittlung des Zulageanspruchs für das abgelaufene Jahr nach § 90 Abs. 1 S. 1 EStG;
  • über die im gleichen Zeitraum "aufgehobenen oder geänderten Ermittlungsergebnisse"; gemeint ist damit die vollständige oder teilweise Rückforderung bereits gewährter Zulagen wegen nachträglicher besserer Erkenntnis nach § 90 Abs. 3 EStG. Kommt es nachträglich zu geänderten Ermittlungs- oder Berechnungsergebnissen bei den gewährten Zulagen, so sind geänderte Bescheinigungen zu erteilen;
  • über die (Gesamt-)Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahrs gutgeschriebenen Zulagen (Nr. 3).
 

Rz. 8

Zu unterrichten ist auch über den Stand des Altersvorsorgevermögens (Nr. 5). Entsprechend dem Unterrichtungszweck ist das gesamte angesammelte Vermögen auszuweisen, also unter Einschluss nicht geförderter Altersvorsorgebeiträge. Dabei sind die Werte des in aufschiebend bedingte bzw. sofort beginnende Rentenversicherungen investierten Kapitals ebenfallsaufzunehmen.[1] Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung kann bei Leistungszusagen der Barwert der erdienten Anwartschaft mitgeteilt werden.[2]

 

Rz. 9

Nicht zu unterrichten ist über die Höhe der erzielten Vermögenserträge. Allerdings kann der Zulageberechtigte die zugeschriebenen Vermögenserträge unter Zuhilfenahme des bescheinigten Vorjahreskapitals sowie der übrigen Zu- und Abgänge im vergangenen Beitragsjahr selbst errechnen.

 

Rz. 10

Zu unterrichten ist weiterhin über den Stand des Wohnförderkontos nach § 92a EStG (Nr. 6), sofern der Anbieter diesen von der zentralen Stelle mitgeteilt bekommen hat. Diese Einschränkung wurde durch das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz[3] mit Wirkung ab dem Jahr 2014 in den Gesetzestext aufgenommen, da ab diesem Zeitpunkt nur noch die zentrale Stelle allein und dauerhaft das Wohnförderkonto führt (§ 92a Abs. 2 S. 1 EStG).[4] Im Gegenzug verbleiben zwar die gesamten Bescheinigungspflichten dauerhaft beim Anbieter, dennoch sah der Gesetzgeber hierin eine wesentliche Erleichterung in den Kommunikationsprozessen zwischen diesem und der zentralen Stelle.[5]

 

Rz. 11

Der Anbieter hat schließlich zu bestätigen, dass er der Pflicht zur Übermittlung der Daten an die zentrale Stelle nachgekommen ist, die bei der Günstigerprüfung zur Überprüfung der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 5 S. 1 EStG erforderlich sind (Nr. 7).

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