1 Überblick

 

Rz. 1

Der Gesetzgeber hat mit der Renten- und Versorgungsreform 2001 das Leistungsniveau der gesetzlichen Alterssicherungssysteme abgesenkt.[1] Im Gegenzug hat er einen steuerlichen Anreiz gesetzt, für das Alter in eigener Verantwortung vorzusorgen durch den Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge.[2] Die Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge erfolgt dabei durch eine Kombination aus einem zusätzlichen Sonderausgabenabzugsbetrag, der im Rahmen der ESt-Veranlagung berücksichtigt wird, und einer progressionsunabhängigen Zulage.[3] Das gebildete Kapital soll grundsätzlich für eine lebenslange Altersversorgung zur Verfügung stehen.

 

Rz. 2

Die staatliche Förderung würde ihren Zweck jedoch verfehlen, wenn das aus geförderten Altersvorsorgebeiträgen und den entsprechenden Zulagen stammende Vorsorgekapital pfändbar wäre. Im Falle der Pfändung oder anderweitigen Übertragung aufgrund von Gläubigerbefugnissen stünde das zur lebenslangen Versorgung im Alter gebildete Kapital tatsächlich nicht mehr zur Verfügung. Bereits der erste Entwurf des Altersvermögensgesetzes sah daher einen Pfändungsschutz[4] für das im Rahmen der steuerlichen Förderung angesammelte Kapital, die steuerlich geförderten laufenden Beiträge und die Zulage vor, der letztlich mit § 97 EStG umgesetzt wurde.

[1] Umfassend zur Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Reform Myßen, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a EStG Rz. A 418ff.
[2] BT-Drs. 14/4595, 38; Myßen/Obermair, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 97 EStG Rz. B 5.
[3] BT-Drs. 14/4595, 39.
[4] BT-Drs. 14/4595, 66 zur Begründung eines § 10a Abs. 11 EStG-E.

2 Ausschluss der Übertragbarkeit, Pfändungsschutz

2.1 Grundsätzliche

 

Rz. 3

§ 97 S. 1 EStG ordnet an, dass das nach § 10a EStG oder Abschnitt XI EStG geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage nicht übertragbar sind. Soweit die Übertragung ausgeschlossen ist, besteht Pfändungsschutz (§ 851 Abs. 1 ZPO). Dies entspricht der gesetzgeberischen Konzeption[1], die im Grundsatz durch den BGH bestätigt wurde.[2] Dem Pfändungsschutz soll auch nicht das Recht des Schuldners zur jederzeitigen Kündigung des Altersvorsorgevertrags entgegenstehen.[3]

 

Rz. 4

Nicht von der Regelung des § 97 EStG erfasst ist die Übertragung von in einem Altersvorsorgevertrag nach § 1 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 AltZertG gebildetem Altersvorsorgevermögen zwischen den Vertragspartnern im Rahmen dieser Vertragsbeziehung. Wird das im Voraus zur Tilgung des Darlehens abgetretene Altersvorsorgevermögen bestimmungsgemäß eingesetzt, handelt es sich lediglich um eine Umbuchung innerhalb des einheitlichen Vertrags.[4] Das Übertragungsverbot findet im Verhältnis der Vertragspartner untereinander keine Anwendung.[5]

 

Rz. 5

Die förderunschädliche Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen im Fall des Todes des Zulageberechtigten auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 93 Abs. 1 S. 4 Buchst. c EStG) ist ebenfalls kein Fall des § 97 EStG. Der Vermögensübergang erfolgt hierbei aufgrund des Erbrechts.

[1] BT-Drs. 16/886, 10.
[5] A. Steiner, in Briese/Horlemann, Staatliche Förderung der Altersvorsorge und Vermögensbildung, Kz. 200 § 97 EStG Anm. 2; Lindberg, in Blümich/Lindberg, EStG, § 97 EStG Rz. 5.

2.2 Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI EStG

 

Rz. 6

Die Unpfändbarkeit setzt eine Förderung nach § 10a EStG oder Abschnitt XI EStG voraus.[1] Auch wenn § 97 S. 1 EStG ausdrücklich das geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge sowie den Anspruch auf die Zulage nennt, geht es letztlich um die Frage, inwieweit dem in einem Altersvorsorgevertrag oder einer nach § 82 Abs. 2 EStG begünstigten betrieblichen Altersversorgung gebildeten Vermögen Altersvorsorgebeiträge i. S. d. § 82 EStG zugrunde liegen. Viel spricht dafür, insoweit eine Förderfähigkeit dem Grunde nach genügen zu lassen, d. h. es kommt hinsichtlich des Pfändungsschutzes auf die Leistung von Altersvorsorgeverträgen an, nicht auf deren tatsächlich erfolgte Förderung (Rz. 12ff.).[2]

[1] BMF v. 21.12.2017, IV C 3 – S 2015/17/10001:005, BStBl I 2018, 93, Rz. 282; Myßen/Obermair, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 97 EStG Rz. B 20; Lindberg, in Blümich/Lindberg, EStG, § 97 Rn. 2; Mühlenharz, in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 97 EStG Rz. 14.

2.2.1 Altersvorsorgevermögen

 

Rz. 7

Der Begriffs des Altersvorsorgevermögens i. S. d. § 97 S. 1 EStG entspricht dem des § 92 S. 1 Nr. 5 EStG.[1] Es handelt sich um das gesamte angesammelte Vermögen[2], das in einem Altersvorsorgevertrag oder einer nach § 82 Abs. 2 EStG begünstigten betrieblichen Altersversorgung gebildet wurde. Über den Stand des Altersvorsorgev...

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