Rn. 14

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Ist in einem Altersvorsorgevertrag auch steuerlich nicht gefördertes Vermögen vorhanden, zB weil der StPfl mehr als die förderfähigen Beiträge entrichtet hat, ist dieser Teil des Altersvorsorgevertrages nebst der darauf entfallenden Erträge und Wertsteigerungen nicht geschützt.

 

Rn. 15

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Ebenso wenig erstreckt sich der Pfändungsschutz auf das steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen, das in einer Immobilie gebunden ist.

 

Rn. 16

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Die in der Auszahlungsphase an den StPfl geleisteten Zahlungen unterliegen ebenfalls nicht dem Pfändungsschutz.

 

Rn. 17

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Im Falle der Entnahme der nicht geschützten Gelder liegt kein Fall der schädlichen Verwendung iSd § 93 EStG vor.

 

Rn. 18

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Weitere Hinweise ergeben sich aus BMF v 22.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 282–284.

 

Rn. 19

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

vorläufig frei

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