Rz. 63

§ 5 Abs. 6 EStG enthält eine Generalklausel, wonach für die Steuerbilanz bestimmte Vorschriften gelten; insoweit ist die Handelsbilanz also nicht maßgebend. § 5 Abs. 6 EStG enthält damit die Grundlage für die Durchbrechung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes.[1] Anwendbar sind danach folgende steuerrechtliche Vorschriften, die den handelsrechtlichen Regelungen vorgehen:

  • Entnahmen und Einlagen[2]: Handelsrechtlich werden regelmäßig gleichartige Regeln anzuwenden sein; da der Kaufmann jedoch nach § 242 Abs. 1 HGB sein Vermögen in der Handelsbilanz auszuweisen hat, also u. U. einschließlich des Privatvermögens, können handelsrechtlich die Vorschriften über Entnahmen und Einlagen unanwendbar sein. Steuerlich besteht dann eine Abweichung von der Handelsbilanz;
  • eingeschränkte Zulässigkeit der Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 S. 2 EStG[3]: Die Zulässigkeit der Bilanzberichtigung richtet sich nach dem Handelsrecht;
  • Betriebsausgaben[4]: Regelmäßig werden handelsrechtlich gleichlautende Grundsätze bestehen; Abweichungen enthält insbesondere § 4 Abs. 5 EStG mit den nicht abziehbaren Betriebsausgaben;
  • Bewertung: Hieraus folgt die Einschränkung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes auf die handelsrechtlichen Ansatzvorschriften (Rz. 48). Für steuerrechtliche Bewertungswahlrechte galt aber der Maßgeblichkeitsgrundsatz in Form der "umgekehrten Maßgeblichkeit" (Rz. 56ff.);
  • Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung:. Für Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften gilt § 253 Abs. 4 HGB a. F. bis 2009; danach sind Abschreibungen im Rahmen des kaufmännischen Ermessens, also sehr weitgehend, zulässig. An die Stelle dieser Abschreibungen tritt steuerlich die regelmäßige Abschreibung des § 7 EStG. Für Kapitalgesellschaften galt nach § 279 Abs. 1 S. 1 HGB a. F. die weitgehende Abschreibungsmöglichkeit des § 253 Abs. 4 HGB a. F. nicht; hier deckten sich die Abschreibungsregeln mit der regelmäßigen Abschreibung des § 7 EStG. Soweit steuerrechtlich Abschreibungswahlrechte bestehen, galt die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz in Form der "umgekehrten Maßgeblichkeit" des § 5 Abs. 1 S. 2 EStG (Rz. 62).
[1] Mathiak, in K/S/M, EStG, § 5 Rz. A 6.

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