Rz. 34

Nicht explizit geregelt ist auch, was gilt, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren ganzen Betrieb oder gesamten Mitunternehmeranteil aufgibt oder veräußert. Allerdings findet § 16 Abs. 1 bis 3 EStG bei der Besteuerung von Körperschaften über § 8 Abs. 1 S. 1 KStG Anwendung (R 32 Abs. 1 Nr. 1 KStR 2004 bzw. R 8.1 KStR 2015). Da auch dem Wortlaut von S. 3 keine Einschränkung auf Betriebsveräußerungen oder -aufgaben durch natürliche Personen zu entnehmen ist, ist dieser m. E. auf Kapitalgesellschaften uneingeschränkt anwendbar.[1]

[1] Wie hier Riedel, FR 2014, 6 unter Verweis auf Lambrecht, in Gosch, KStG, 2009, § 11 KStG Rz. 11 und Micker, in H/H/R, EStG/KStG, § 11 KStG Rz. 10.

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