Rz. 26

Die KapESt-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung wurde für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 dem Gläubiger zufließen, durch G. v. 20.12.2007[1] eingeführt. Die Regelung geht auf eine Anregung des Bundesrats zurück[2] und zielt darauf ab, das KiSt-Aufkommen im Rahmen der Abgeltungsteuer möglichst einfach auf die verschiedenen zur KiSt erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften zu verteilen. Nur auf Antrag kann das FA zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten (§ 45a Abs. 1 S. 4 EStG). In diesem Fall braucht der Vordruck nicht amtlich hergestellt zu sein. Auch die Verwendung privater Formulare ist zulässig, wenn diese in ihrer drucktechnischen Ausgestaltung, in der Papierqualität und in den Abmessungen den amtlichen Vordrucken entsprechen. Einzelheiten zu den Grundsätzen für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken, auch zu maschinell ausfüllbaren Vordrucken, regelt die Finanzverwaltung.[3] Nach § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. e EStG ist das BMF ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Vordrucke für die Anmeldung der KapESt zu bestimmen.

 

Rz. 27

In der KapESt-Anmeldung ist für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 dem Gläubiger zufließen, nicht mehr ausdrücklich zu versichern, dass die in der Anmeldung gemachten Angaben vollständig und richtig sind. Die KapSt-Anmeldung ist vom Steuerabzugsverpflichteten aufgrund der Verpflichtung in § 150 Abs. 2 AO nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.[4]

 

Rz. 28

Die KapESt-Anmeldung ist von der auszahlenden Stelle oder einer vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben. Weil § 45a Abs. 1 S. 4 EStG keine "eigenhändige" Unterschrift des Stpfl. vorschreibt, kann die KapESt-Anmeldung für Kapitalerträge, die dem Gläubiger vor dem 1.1.2009 zufließen (Rz. 26), auch per Telefax wirksam übermittelt werden.[5]

[1] BGBl I 2007, 3150.
[2] BR-Drs. 16/5377, 15.
[3] BMF v. 27.12.1999, IV D 4 – O 2250 – 120/99, BStBl I 1999, 1049; BMF v. 16.11.2011, IV A 7 – O 2200/09/10009:001, BStBl I 2011, 1063.
[4] § 150 Abs. 1 S. 3 AO, wonach auch eine Steueranmeldung eine Steuererklärung ist.

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