Rz. 40

Der Antrag auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten KapESt wird in den von § 44b Abs. 5 EStG erfassten Fällen (Rz. 57ff., 63ff.) von dem zum Steuerabzug Verpflichteten (d. h. vom Schuldner der Kapitalerträge bzw. der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle oder der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle) durch Abgabe einer geänderten KapESt-Anmeldung gestellt. Daneben besteht zur Vereinfachung die Möglichkeit, die abzuführende KapESt in der folgenden Steueranmeldung um den Erstattungsbetrag zu kürzen (Rz. 46ff.; zur KapESt-Anmeldung als Steuererklärung § 45a EStG Rz. 16ff.).

 

Rz. 41

Nach § 168 S. 1 AO steht eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Nach § 164 Abs. 2 S. 1 AO kann, solange der Vorbehalt wirksam ist, die Steuerfestsetzung jederzeit aufgehoben oder geändert werden. Der Stpfl.[1] kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen (§ 164 Abs. 2 S. 2 AO).

 

Rz. 42

Den Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 S. 2 AO[2] stellt der zum Steuerabzug Verpflichtete, indem er eine geänderte KapESt-Anmeldung einreicht.

 

Rz. 43

Eine geänderte KapESt-Anmeldung, die zur Herabsetzung der bisher angemeldeten Steuer führt, ist von der Zustimmung durch das für den zum Steuerabzug Verpflichteten zuständige FA abhängig (§ 45a EStG Rz. 20). Aus Vereinfachungsgründen kann diese Zustimmung allgemein erteilt werden, d. h., die Zustimmung braucht dem zum Steuerabzug Verpflichteten nicht förmlich, z. B. durch eine Art Zustimmungsbescheid, bekannt gegeben zu werden. I. d. R. wird dem zum Steuerabzug Verpflichteten die Zustimmung erst bekannt, wenn das Mindersoll an KapESt an ihn ausgezahlt wird oder die Abrechnung der Finanzkasse bei ihm eingeht.

 

Rz. 44

Wird die Zustimmung zur geänderten Steueranmeldung nicht oder teilweise nicht erteilt, wird das zuständige FA den Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 S. 2 AO durch Erteilung eines insoweit von der geänderten Steueranmeldung abweichenden Steuerbescheids ablehnen (§ 155 Abs. 1 S. 3 AO; AEAO zu § 168 Nr. 11.). Gegen diesen Steuerbescheid ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft (§ 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO).

 

Rz. 45

§ 44b Abs. 5 EStG enthält keine eigene Regelung über die Antragsfrist. Deshalb gelten die allgemeinen Vorschriften der AO. Der Antrag auf Erstattung der KapESt, d. h. die geänderte KapESt-Anmeldung, muss vor Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 1 S. 1 AO) bei dem zuständigen FA eingegangen sein. Zuständig ist das FA, bei dem der zum Steuerabzug Verpflichtete zur ESt bzw. KSt veranlagt wird, d. h. das FA, an das bereits die ursprüngliche KapESt-Anmeldung eingereicht wurde (§ 45a EStG Rz. 2). Nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Sie beginnt nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die ursprüngliche KapESt-Anmeldung eingereicht wird.

[1] D. h. der zum Steuerabzug Verpflichtete, der nach § 44 Abs. 1 EStG die KapESt für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge einzubehalten und abzuführen und nach § 45a Abs. 1 EStG die einbehaltene KapESt anzumelden hat und deshalb Stpfl. i. S. d. § 33 Abs. 1 AO ist.
[2] D. h. den Antrag auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten KapESt in den Fällen des § 44b Abs. 5 EStG.

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