Rz. 17

In die KapESt-Anmeldung sind auch diejenigen Kapitalerträge einzubeziehen, die nicht oder nicht in voller Höhe dem KapESt-Abzug unterworfen wurden.

 

Rz. 18

Nach § 43 Abs. 2 S. 1 EStG ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag dann nicht vorzunehmen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge bzw. Gläubiger und die die Kapitalerträge auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags dieselbe Person sind (§ 43 EStG Rz. 162ff.).

 

Rz. 19

Nach § 43 Abs. 2 S. 2 EStG ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag durch die auszahlende Stelle dann nicht vorzunehmen, wenn in den Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 EStG auch der Gläubiger der Kapitalerträge ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG oder eine inländische Kapitalanlagegesellschaft ist.[1]

 

Rz. 20

Schließlich ist auch in den Fällen des § 43 Abs. 2 S. 3 EStG kein Steuerabzug vom Kapitalertrag vorzunehmen. Diese Befreiung wurde mit Einführung der Abgeltungsteuer zur Kompensation der erheblichen Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereichs der Steuerabzugstatbestände in das Gesetz eingefügt.[2]

 

Rz. 21

Nach § 44a Abs. 1 bzw. Abs. 4, 5 oder 7 bzw. 8 EStG ist unter den dort genannten Voraussetzungen vom Steuerabzug Abstand zu nehmen.

 

Rz. 22

Nach § 43b Abs. 1 EStG ist von Gewinnen (Schachteldividenden), die unbeschränkt stpfl. Kapitalgesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG an ihre in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft ausschütten, keine KapESt einzubehalten, wenn der ausschüttenden Kapitalgesellschaft eine Bescheinigung des BZSt über die Freistellung im Steuerabzugsverfahren vorliegt.[3]

 

Rz. 23

Mit Wirkung ab 16.12.2004 (Inkrafttreten des EURLUmsG v. 9.12.2004)[4], wurden § 43b EStG und die Anlage 2 zu § 43b EStG an die durch die EU-Richtlinie 2003/123/EG v. 22.12.2003 erfolgten Änderungen und Erweiterungen der Mutter-Tochter-Richtlinie 90/435/EWG v. 23.7.1990 angepasst. Durch Art. 2 Nr. 29 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG) v. 26.6.2013[5] wurde § 43b EStG sowie die Anlage 2 zum EStG an die Neufassung der Richtlinie 2011/96/EU des Rates v. 30.11.2011 redaktionell angepasst:

  • Neben Kapitalgesellschaften gehören auch Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen KSt unterliegen, zu den Gesellschaften i. S. d. § 43b EStG.[6]
  • Die Quellensteuerentlastung nach § 43b EStG gilt nun auch für Ausschüttungen an in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegene Betriebsstätten dieser Muttergesellschaften, wenn die Beteiligung an der Tochtergesellschaft zum Betriebsvermögen der Betriebsstätte gehört. Das gilt auch, wenn die Muttergesellschaft der in dem anderen EU-Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte in der Bundesrepublik unbeschränkt stpfl. ist (§ 43b Abs. 1 EStG).
  • Die Mindestbeteiligungsquote in § 43b Abs. 2 S. 1 EStG wurde zunächst auf 20 % und danach schrittweise auf letztlich 10 % herabgesetzt (§ 52 Abs. 55b, 55c EStG).
  • § 43b EStG ist anzuwenden auf Ausschüttungen an Muttergesellschaften oder deren Betriebsstätten in den neuen EU-Mitgliedstaaten.
 

Rz. 24

Soweit steuerabzugspflichtige Kapitalerträge, die einer ausländischen Muttergesellschaft (unabhängig davon, ob diese in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Drittstaat ansässig ist) zufließen, nach einem DBA nur einem ermäßigten Steuersatz oder keinem Steuerabzug unterliegen, kann der Steuerabzug nach § 50d Abs. 2 EStG von vornherein zu dem im DBA vereinbarten ermäßigten Steuersatz vorgenommen werden oder unterbleiben, wenn der inländischen Tochtergesellschaft die für die Freistellung im Steuerabzugsverfahren erforderliche Freistellungsbescheinigung des BZSt vorliegt. Bei diesen Kapitalerträgen handelt es sich um Dividenden oder Zinsen i. S. d. Definition des jeweils anzuwendenden DBA.[7] Auch diese teilweise vom Steuerabzug freigestellten Kapitalerträge sind in die KapESt-Anmeldung einzubeziehen.

 

Rz. 25

Nach § 45a Abs. 1 S. 3 EStG ist in der KapESt-Anmeldung der Grund für die Nichtabführung der KapESt anzugeben. Der amtliche Anmeldungsvordruck ist für die Aufnahme der diesbezüglichen Angaben entsprechend gestaltet.

[1] Zum Begriff inländisches Kreditinstitut bzw. Finanzdienstleistungsinstitut § 43 EStG Rz. 79.
[2] Zum Anwendungsbereich und Hintergrund der Vorschrift § 43 EStG Rz. 172ff.
[4] BStBl I 2004, 1158.
[5] BGBl I 2013, 1809.
[6] Gesellschaftsformen lt. Nr. 1 der Anlage 2 zu § 43b EStG.
[7] BMF v. 30.1.2003, IV B 6 – S 1300 – 308/02, BStBl I 2003, 134; zu Einzelheiten § 50d EStG Rz. 49ff.; s. auch die Änderungen und Ergänzungen des § 50d EStG durch G. v. 2.12.2004, BStBl I 2004, 1148, die nach § 52 Abs. 59a S. 5 EStG erstmals auf nach dem 31.12.2003 erfolgende Zahlungen anzuwenden sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge