Rz. 78

Werden die Kapitalerträge nicht vom Steuerabzug nach Nr. 7 Buchst. a (Rz. 72ff.) erfasst, sondern handelt es sich um Kapitalerträge, denen nicht verbriefte, d. h. einfache Kapitalforderungen zugrunde liegen, bei denen Schuldner der Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut ist, hat das betreffende inländische Institut den KapESt-Abzug vorzunehmen.

 

Rz. 79

Inländische Kreditinstitute i. S. d. Vorschrift sind

  • Kreditinstitute i. S. d. KWG, d. h. Banken, Sparkassen, Volksbanken, Genossenschaftsbanken etc.;
  • die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
  • Bausparkassen;
  • Versicherungsunternehmen für Erträge aus Kapitalanlagen, die dem Einlagengeschäft vergleichbar sind. Dies gilt insbesondere für Zinsen aus Beitragsdepots (Depots, aus denen die in mehreren Jahresraten zu erbringende Beiträge gezahlt werden) und Ablaufdepots, in denen stehengelassene Versicherungsleistungen verwaltet werden. Der KapESt-Abzug ist erstmals für Versicherungsverträge vorzunehmen, die nach dem 31.12.2006 abgeschlossen werden (§ 52 Abs. 53a EStG);
  • die Deutsche Postbank AG;
  • die Deutsche Bundesbank (sowohl bei normalen Bankgeschäften als auch bei Bankgeschäften mit ihren Betriebsangehörigen);
  • inländische Zweigstellen ausl. Kreditinstitute i. S. d. § 53 KWG (Rz. 194) und i. S. d. § 53b KWG (Rz. 195), nicht aber ausl. Zweigstellen inländischer Kreditinstitute.

Die inländische Zweigstelle gilt anstelle des ausl. Kreditinstituts als Schuldner der Kapitalerträge (zum Inlandsbegriff i. S. d. Vorschrift vgl. Rz. 81).

 

Rz. 80

Zu den steuerabzugspflichtigen Kapitalerträgen i. S. d. Vorschrift gehören z. B. Zinsen aus

  • Bankkonten aller Art, d. h. aus Sparkonten und Girokonten,
  • Sichteinlagen,
  • Postsparguthaben, Postgiroguthaben,
  • Sparbriefen,
  • Banksparplänen,
  • Fremdwährungskonten,
  • Schuldscheindarlehen,
  • Sparobligationen,
  • Termineinlagen, Festgeldern,
  • Bausparguthaben und
  • allen sonstigen Darlehensforderungen.
 

Rz. 81

Durch G. v. 22.10.1997[1] wurde u. a. die EG-Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie 93/22/EWG durch Änderungen des KWG und des WpHG in deutsches Recht umgesetzt.[2] Eine dieser Änderungen war die Einführung zulassungspflichtiger Finanzdienstleistungsinstitute, die (wie schon die Kreditinstitute) der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel unterstellt wurden.[3] Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die keine Bankgeschäfte betreiben, sondern für andere gewerbsmäßig die in § 1 Abs. 1a KWG genannten Finanzdienstleistungen[4] erbringen. Bankgeschäfte, die von Kreditinstituten betrieben werden, sind in § 1 Abs. 1 KWG aufgelistet. Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute werden in § 1 Abs. 1b KWG unter dem Oberbegriff "Institute" zusammengefasst.

Als inländische Finanzdienstleistungsinstitute gelten auch die inländischen Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen ausl. Unternehmen i. S. d. §§ 53 und 53b KWG, nicht aber ausl. Zweigstellen inländischer Finanzdienstleistungsinstitute. Die inländische Zweigstelle oder Zweigniederlassung gilt anstelle des ausl. Finanzdienstleistungsinstituts als Schuldner der Kapitalerträge.

Rz. 82 bis 86 einstweilen frei

[1] BGBl I 1997, 2518.
[2] Mielk, WM 1997, 2200, 2237.
[3] Wiebke, DStR 1998, 491.
[4] Vor allem im Zusammenhang mit den in § 1 Abs. 11 KWG definierten Finanzinstrumenten: Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate.

3.10.3.1.1 Vereinfachungsregelung für lose Personenzusammenschlüsse

 

Rz. 87

Nicht KSt-pflichtige Personenzusammenschlüsse können keinen Freistellungsauftrag gem. § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG erteilen und somit nicht die Voraussetzungen für eine Abstandnahme vom KapESt-Abzug herbeiführen. Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn bei losen Personenzusammenschlüssen (z. B. Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen), die aus mindestens 7 Mitgliedern bestehen, im Rahmen des KapESt-Verfahrens wie folgt vorgegangen wird[1]: Das Kreditinstitut kann vom Steuerabzug Abstand nehmen, wenn

  • das Konto neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthält, der auf den Personenzusammenschluss hinweist (z. B. Sparclub XX, Klassenkonto der Realschule YY, Klasse 5 A),
  • die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben des Personenzusammenschlusses im Kj. den Betrag von 10 EUR, vervielfältigt mit der Anzahl der Mitglieder, höchstens aber 300 EUR, nicht übersteigen und
  • Änderungen der Anzahl der Mitglieder dem Kreditinstitut zu Beginn eines Kj. mitgeteilt werden.
 

Rz. 88

Aufgrund des Charakters als Nichtbeanstandungsregelung sind Kreditinstitute nicht verpflichtet, lose Personenzusammenschlüsse tatsächlich vom Steuerabzug zu befreien. Das Kreditinstitut hat die Erklärung aufzubewahren. Die Anwendung der Vereinfachungsregelung setzt grundsätzlich voraus, dass die insgesamt – d. h. auch bei Aufsplittung des Guthabens auf mehrere Konten und auch ggf. verteilt auf mehrere Kreditinstitute – zugeflossenen Kapitalerträge die genannten Grenzen im Kj. nicht übersteigen.[2] Da die Einhaltung der Grenzen nicht vo...

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