Rz. 194

§ 53 KWG stellt die inländische Zweigstelle eines ausl. Kreditinstituts, das die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Inland hat, einem inländischen Kreditinstitut gleich. Auch die inländische Zweigstelle eines ausl. Unternehmens, das die Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen im Inland hat, gilt für Kapitalerträge, die nach dem 28.10.1997 zufließen (§ 52 Abs. 29b EStG a. F.), als inländisches Finanzdienstleistungsinstitut. Deshalb stellt § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b S. 2 f. EStG für die Erhebung des Steuerabzugs klar, dass Kapitalerträge i. S. d. Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b, bei denen das inländische Kredit- oder das Finanzdienstleistungsinstitut als Schuldner zum KapESt-Abzug verpflichtet ist (Rz. 78ff.), auch dann als inländische Kapitalerträge gelten, wenn sie von einer inländischen Zweigstelle eines ausl. Unternehmens i. S. d. § 53 KWG ausgezahlt oder gutgeschrieben werden.

 

Rz. 194a

S. 3 der Vorschrift hebt ausdrücklich hervor, dass anstelle des ausl. Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts die inländische Zweigstelle, wie auch die inländische Zweigniederlassung eines ausl. Unternehmens i. S. d. § 53b KWG (Rz. 79), als Schuldner der Kapitalerträge gilt und somit zum Steuerabzug verpflichtet ist.[1]

 

Rz. 195

Soweit die inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder Abs. 7 KWG genannten Institute oder Unternehmen im Inland Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt sie für die Erhebung des KapESt-Abzugs als inländisches Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitut.

 

Rz. 195a

§ 53b KWG erfasst nur Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des EWR, denen im Herkunftsstaat die Zulassung (der sog. "Europäische Pass") zum Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Bereich des EWR erteilt wurde. Aufgrund des ihr erteilten "Europäischen Passes" (§ 24a KWG) bedarf die inländische Zweigniederlassung für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit in der Bundesrepublik – anders als eine inländische Zweigstelle i. S. d. § 53 KWG – keiner gesonderten Erlaubnis durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen.

 

Rz. 196

Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b gelten dagegen nicht als inländische Kapitalerträge, wenn sie von der ausl. Zweigstelle eines inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts ausgezahlt oder gutgeschrieben werden, und unterliegen deshalb in diesem Fall nicht dem KapESt-Abzug.

 

Rz. 197

Auch Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. a EStG, d. h. Kapitalerträge aus verbrieften Kapitalforderungen (Rz. 76), gelten nicht als inländische Kapitalerträge und unterliegen somit nicht dem KapESt-Abzug, wenn sie von der ausl. Zweigstelle eines inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts ausgezahlt oder gutgeschrieben werden.

[1] Zu ausl. Unternehmen, die nach der bisherigen Regelung die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften im Inland haben, BMF v. 27.11.2002, IV C 1 – S 2400 – 30/02, KSt-Kartei BY § 27 KStG Karte 1.1., nicht mehr anzuwenden für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2004 verwirklicht werden, da nicht in der Positivliste des BMF v. 29.3.2007, IV C 6-O 1000/07/0018, BStBl I 2007, 369 enthalten.

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