Rz. 46

§ 44b Abs. 5 S. 1 Halbs. 2 a. E. EStG enthält als Alternative zur Änderung der KapESt-Anmeldung die Möglichkeit, den Erstattungsbetrag bei der folgenden Steueranmeldung von dem abzuführenden Betrag abzuziehen. Es handelt sich um ein vereinfachtes Erstattungsverfahren, das die Änderung der ursprünglichen KapESt-Anmeldung sowie Geldbewegungen vermeidet. Diese Sonderregelung ist damit zu rechtfertigen, dass aufgrund der verspäteten Vorlage des Freistellungsauftrags, der NV-Bescheinigung, der Bescheinigungen nach § 44a Abs. 4, oder 5 EStG oder der Freistellungsbescheinigung bzw. der Freistellungserklärung nach § 43 Abs. 2 S. 3 und 4 EStG die Berechtigung zur Abstandnahme vom KapESt-Abzug feststeht. Eine behördliche Überprüfung, wie sie bei der Änderung der KapESt-Anmeldung erfolgt, ist in diesen Fällen ebenso wenig angezeigt wie bei dem sofortigen Unterlassen des KapESt-Abzugs.

 

Rz. 47

Die Kürzung ist von der KapESt der "folgenden Steueranmeldung" vorzunehmen. Das ist die erste Steueranmeldung, die abzugeben ist, nachdem der Freistellungsauftrag, die NV-Bescheinigung, die Bescheinigungen nach § 44a Abs. 4 oder 5 EStG oder der Freistellungsbescheinigung bzw. der Freistellungserklärung nach § 43 Abs. 2 S. 3 und 4 EStG vorgelegt worden sind. Bei einer späteren KapESt-Anmeldung kann die Kürzung nicht mehr erfolgen; es bleibt dann nur die Anrechnung im Rahmen der Veranlagung. Bei einer früheren KapESt-Anmeldung kann die Kürzung nicht erfolgen, weil dann die maßgebende Bescheinigung noch nicht vorliegt. Anders als beim Erstattungsverfahren ist ein ausdrücklicher Antrag nicht erforderlich.

 

Rz. 48

Wegen des Zusammenhangs mit der Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a EStG kann der Abzug von der "folgenden Steueranmeldung" nur dann erfolgen, wenn diese folgende KapESt-Anmeldung für Zuflüsse des laufenden Kalenderjahrs abzugeben ist, denn die insoweit rückwirkende Anwendung wegen eines Freistellungsauftrags, einer NV-Bescheinigung, einer Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 oder 5 EStG oder einer Freistellungsbescheinigung bzw. einer Freistellungserklärung nach § 43 Abs. 2 S. 3 und 4 EStG ist jeweils auf das laufende Kj. beschränkt. Es bleibt dann nur die Anrechnung im Rahmen der Veranlagung (Rz. 71f.).

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