Rz. 63

§ 44b Abs. 5 EStG sieht die Erstattung der KapESt auch für die Fälle vor, in denen bei Vorlage eines Freistellungsauftrags nach § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG bzw. einer NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG vom KapESt-Abzug Abstand genommen werden kann, der Gläubiger der Kapitalerträge dem zum Steuerabzug Verpflichteten den Freistellungsauftrag bzw. die NV-Bescheinigung aber erst vorlegt, nachdem dieser die KapESt bereits einbehalten, angemeldet und an das für ihn zuständige FA abgeführt hat. Gleiches gilt für Zuflüsse nach dem 31.12.1993, wenn die Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 EStG (Absehen vom KapESt-Abzug bei inländischen steuerbefreiten Körperschaften oder inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Anteilseigner) oder nach § 44a Abs. 5 EStG (Absehen vom KapESt-Abzug bei sog. Dauerüberzahlern, d. h., wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen sind und die KapESt aufgrund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als die insgesamt festzusetzende ESt oder KSt) verspätet vorgelegt wird.

 

Rz. 64

Soweit die Betriebseinnahmen bildenden Kapitalerträge nach dem 21.10.1995 zufließen, wird die KapESt nach der entsprechenden Ergänzung des § 44a Abs. 5 S. 1 EStG durch Gesetz v. 11.10.1995[1] in den Fällen der verspäteten Vorlage der Bescheinigung nicht nur an unbeschränkt, sondern auch an beschr. stpfl. Dauerüberzahler i. S. d. § 44a Abs. 5 EStG erstattet (§ 44a EStG Rz. 93, 101).

 

Rz. 65

Auch für den Fall der verspäteten Vorlage einer Freistellungsbescheinigung gem. § 43 Abs. 2 S. 4 EStG durch eine Körperschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG oder einer Freistellungserklärung gem. § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EStG durch den Gläubiger ist eine Erstattung der einbehaltenen KapESt möglich (zum Hintergrund für die Befreiung von Kapitalerträgen i. S. v. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und 8 bis 12 EStG bei der Einführung der Abgeltungsteuer § 43 EStG Rz. 172ff.).

 

Rz. 66

Den Antrag auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten KapESt stellt in diesen Fällen der zum Steuerabzug Verpflichtete (d. h. der Schuldner der Kapitalerträge, die Kapitalerträge auszahlende Stelle bzw. die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle), indem er eine geänderte KapESt-Anmeldung abgibt (zum Verfahren Rz. 40ff.; zum Abzug des Erstattungsbetrags von der mit der folgenden KapESt-Anmeldung abzuführenden KapESt Rz. 46ff.).

 

Rz. 67

Die Abstandnahme vom Steuerabzug in den Fällen des § 44a Abs. 1 EStG wurde bereits an anderer Stelle angesprochen (zu einer natürlichen Person als Gläubiger von Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7 und 8 bis 12 sowie S. 2 EStG: § 44a EStG Rz. 8ff.; zu einer unbeschränkt stpfl., nicht steuerbefreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 KStG als Gläubigerin der Kapitalerträge: § 44a EStG Rz. 60ff.).

 

Rz. 68

Die Abstandnahme vom Steuerabzug in den Fällen des § 44a Abs. 4 EStG wurde bereits an anderer Stelle angesprochen (zu einer von der KSt befreiten inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sowie einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts als Gläubigerin von Kapitalerträgen: § 44a EStG Rz. 71ff.).

 

Rz. 69

Durch Gesetz v. 15.12.2003[2] wurde für Ausschüttungen, die nach dem 31.12.2003 erfolgen, die Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 7 EStG auf zusätzliche Kapitalerträge erweitert und durch § 44a Abs. 8 EStG für den bisher von § 44c Abs. 2 EStG erfassten Personenkreis die hälftige (ab 2008: Abstandnahme i. H. v. 2/5, vgl. § 52a Abs. 16 S. 3) Abstandnahme vom Steuerabzug für Kapitalerträge aus GmbH-Anteilen sowie Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7a EStG eingeführt (§ 44a EStG Rz. 110ff., 117ff.; zur Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 7 EStG bei steuerbefreiten inländischen Körperschaften und inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen: § 44a EStG Rz. 109ff.). Zur Erweiterung der Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 1 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013[3] vgl. § 44a EStG Rz. 14.

 

Rz. 70

Die Abstandnahme vom Steuerabzug in den Fällen der Dauerüberzahler regelt § 44a Abs. 5 EStG (§ 44a EStG Rz. 92ff.).

 

Rz. 71

§ 44b Abs. 5 EStG bietet zwar die Möglichkeit der Erstattung von KapESt, wenn wegen verspäteter Vorlage des Freistellungsauftrags, der NV-Bescheinigung oder der Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 oder 5 EStG beim Zufluss der Kapitalerträge die Abstandnahme vom Steuerabzug nicht möglich war; der zum Steuerabzug Verpflichtete ist allerdings wegen des mit der nachträglichen Erstattung verbundenen Verwaltungsaufwands – zu dem neben der Neuberechnung der KapESt und Neuerstellung der KapESt-Anmeldung auch die Rückforderung einer von ihm bereits ausgestellten KapESt-Bescheinigung gehört – nicht verpflichtet, die Änderung der ursprünglichen KapESt-Anmeldung vorzunehmen oder den Erstattungsbetrag von der nächsten Steueranmeldung abzuziehen.[4] Dem Gläubiger der Kapitalert...

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