Rz. 31

Die KapESt ist auch dann zum vollen Steuersatz von 25 % oder 15 % gem. § 43a Abs. 1 S. 1 EStG einzubehalten, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge einen Anspruch auf volle Erstattung bzw. auf Teilerstattung der einbehaltenen und abgeführten KapESt hat – es sei denn, die betreffenden Kapitalerträge sind in das Freistellungsverfahren des § 50d Abs. 2 EStG einzubeziehen (Rz. 39). Der zum Steuerabzug Verpflichtete (d. h. der Schuldner der Kapitalerträge bzw. die die Kapitalerträge auszahlende Stelle) ist in einem solchen Fall nicht befugt, bei Erfüllung der ihm durch §§ 43ff. EStG auferlegten Abzugsverpflichtung von sich aus zu berücksichtigen, dass der Gläubiger der Kapitalerträge nur einen geringeren Prozentsatz an KapESt bzw. keine KapESt schuldet.

 

Rz. 32

Es bleibt dem Gläubiger der Kapitalerträge überlassen, das für seinen Fall vorgesehene Erstattungsverfahren in Gang zu setzen, um seinen Erstattungsanspruch geltend zu machen. Zur Günstigerprüfung: § 32d EStG Rz. 62ff.; zur vereinfachten Erstattung von KapESt durch inländische Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute § 44b EStG Rz. 74ff.

 

Rz. 33

Die gleiche Regelung – d. h. Steuerabzug zum vollen Steuersatz trotz Erstattungsanspruch – gilt für den Steuerabzug vom Kapitalertrag in den Fällen, in denen der Gläubiger der Kapitalerträge nach einem DBA einen Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten KapESt hat. § 50d EStG, der die Verfahrensregeln in Bezug auf die Besonderheiten im Fall von DBA enthält, schreibt in Abs. 1 S. 1 für Kapitalerträge, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen, ausdrücklich den Steuerabzug zum vollen Steuersatz trotz Bestehens eines Anspruchs auf volle oder teilweise Erstattung aufgrund eines DBA vor (§ 50d Rz. 19ff.).

 

Rz. 34

Vom KapESt-Abzug ausgenommen sind lediglich die einer ausl. Muttergesellschaft zufließenden Gewinnausschüttungen, soweit diese in die Freistellung im Steuerabzugsverfahren nach § 50d Abs. 2 EStG einbezogen sind.

 

Rz. 35

Übernimmt der Schuldner der Kapitalerträge die KapESt (Rz. 27ff.), dann gehört zur Bemessungsgrundlage für die KapESt grundsätzlich auch der Betrag, den der Gläubiger der Kapitalerträge aufgrund eines DBA vom BZSt erstattet erhält.[1]  Bemessungsgrundlage für die zu erhebende KapESt ist auch in diesem Fall der tatsächlich an den ausl. Gläubiger ausgezahlte Betrag (zur KapESt-Erstattung § 44b EStG).

 

Rz. 36

Zur Erstattung von KapESt nach DBA wurden Verwaltungsregeln erlassen (§ 50d EStG).[2]

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