Rz. 60

§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG findet nur auf Antrag des Stpfl. Anwendung. Der Antrag, für den keine besondere Form vorgeschrieben ist,[1] gilt nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 3 EStG erstmals für den Vz, für den er gestellt wurde. Er ist nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG spätestens zusammen mit der ESt-Erklärung für den jeweiligen Vz zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden 4 Vz, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. Bei der Frist i. S. d. § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG, für deren Einhaltung es nach Ansicht der Finanzverwaltung auf den Eingangstempel ankommt[2], handelt es sich um eine Ausschlussfrist[3], die nach dem Willen des Gesetzgebers der Verfahrensvereinfachung für den Stpfl. und die Finanzverwaltung dienen soll.[4] Der BFH hat die Frist i. S. d. § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG aus verfassungsrechtlicher Sicht gebilligt. Nach seiner Auffassung besteht ein berechtigtes Interesse des Gesetzgebers, die Möglichkeit der Antragstellung bis zur Abgabe der ESt-Erklärung zu befristen, um eine Änderung der Bescheide der Folgejahre auf den Fall des Widerrufs der Antragstellung zu begrenzen.[5] Eine Nachholung des Antrags i. S. d. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG nach Ablauf der Frist kommt nur unter den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i. S. d. § 110 AO in Betracht.[6] In allen anderen Fällen scheidet eine Nachholung aus. Insbesondere eine Antragstellung im Einspruchs- und Klageverfahren ist nicht möglich.[7] Die Unkenntnis des Antragsrechts i. S. d. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG kann bei einem nicht fachkundig beratenen Stpfl. unverschuldet sein und zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 AO berechtigen.[8] Bei einem fachkundig beratenen Stpfl. lehnt die Rspr. ein Nachholen des Antrags ab.[9] Ein Fall höherer Gewalt i. S. d. § 110 Abs. 3 AO, der zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigt, liegt nach Ansicht der Rspr. nicht vor, wenn ein Stpfl. deshalb keinen Antrag gestellt hat, weil er irrtümlich davon ausgegangen ist, keine Erträge aus der Beteiligung erzielt zu haben.[10] In Anbetracht der häufig rechtlich problematischen oder zweifelhaften Qualifizierung von Einkünften gestattet die Rspr., einen Antrag i. S. d. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG auch vorsorglich zu stellen.[11] Der Antrag i. S. d. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG muss für die gesamte Beteiligung an der Kapitalgesellschaft gestellt werden. Eine Beschränkung auf einzelne Anteile ist nicht möglich. Der Antrag gilt auch für nachträglich hinzuerworbene Anteile. Auch insofern gilt, dass die Regelung auf die gesamte Beteiligung Anwendung findet.[12] Bei Vorliegen mehrerer Beteiligungen ist für jede Beteiligung ein eigenständiger Antrag i. S. d. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG zu stellen.[13] Die Frage, ob ein Antrag für eine oder mehrere Beteiligungen gestellt ist, muss im Zweifel durch Auslegung geklärt werden.[14] Ist der Stpfl. über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, ist der Antrag im Rahmen der ESt-Veranlagung des Stpfl. zu stellen.[15]

 

Rz. 61

Der Antrag i. S. d. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gilt nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG für den Vz, für den er gestellt wurde, und, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden 4 Vz, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. Der Stpfl. ist daher nicht gezwungen, das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen gegenüber dem FA für die 4 Vz, die auf den Vz folgen, für den der Antrag erstmals gestellt wurde, erneut nachzuweisen. Stattdessen wird deren Vorliegen durch § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG fingiert.[16] Die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung[17] ist abzulehnen.[18] Danach soll § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG lediglich eine Nachweiserleichterung und keine Fiktion enthalten. Sind die Antragsvoraussetzungen in den 4 Vz, die auf den Vz folgen, für den der Antrag erstmals gestellt wurde, nicht mehr gegeben, soll ein Antrag i. S. d. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG daher keine Wirkung mehr entfalten.[19] Die Finanzverwaltung verkennt den Willen des Gesetzgebers, wie er in der Gesetzesbegründung klar zum Ausdruck gekommen ist. Danach gilt der Antrag i. S. d. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG grundsätzlich für 5 Jahre gestellt, wobei fingiert wird, dass die Voraussetzungen des Antrags während dieses gesamten Zeitraums erfüllt sind.[20] Dies dürfte auch der Ansicht des BFH entsprechen. Der BFH hat zwar klargestellt, dass ein Antrag i. S. d. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG das Vorliegen einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft voraussetzt. Hieraus hat er aber lediglich gefolgert, dass ein neuer Antrag i. S. d. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG nicht mehr gestellt werden kann, wenn eine Beteiligung 5 Jahre nach der erstmaligen Antragstellung nicht mehr vorhanden ist.[21] Auch der BFH geht damit offenbar davon aus, dass § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG eine Fiktion enthält.

 

Rz. 62

Die Wirkung des Antrags i. S. d. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG entfällt innerhalb der ersten 5 Vz nur, wenn er widerrufen wird...

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