Rz. 27

Übernimmt der Schuldner die KapESt auf steuerabzugspflichtige Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG (§ 43 EStG Rz. 29ff.), dann darf der übernommene Betrag das Einkommen der Körperschaft nicht mindern[1]. Lässt sich z. B. eine GmbH den Betrag an KapESt, für den sie wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 44 Abs. 5 EStG als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen wird, vom Anteilseigner nicht erstatten, liegt in Höhe der von ihr übernommenen KapESt eine weitere Zuwendung an den Anteilseigner vor.

 

Rz. 27a

Falls nicht der Gläubiger der Kapitalerträge (der durch die verdeckte Gewinnausschüttung begünstigte Anteilseigner) die KapESt trägt, sondern der Schuldner (die GmbH) diese übernimmt, wird die KapESt bei der Haftungsschuldnerin statt mit 25 % (bis 31.12.2008: 20 %) mit 33 ⅓ % (bis 31.12.2008: 25 %) des tatsächlich ausgezahlten Betrags (d. h. der ursprünglichen verdeckten Gewinnausschüttung) erhoben. Betrug diese beispielsweise 60.000 EUR, dann wird die KapESt nach Nr. 1 (Rz. 20) statt mit 15.000 EUR (25 %) i. H. v. 20.000 EUR (33 ⅓ %) erhoben. Die GmbH hat ihrem Anteilseigner in diesem Fall nicht nur die ursprüngliche verdeckte Gewinnausschüttung von 60.000 EUR zugewendet, sondern zusätzlich den Betrag von 20.000 EUR an KapESt, insgesamt also 80.000 EUR. In dem Wirtschaftsjahr, in dem der Steuerbilanzgewinn der GmbH durch die von ihr übernommene KapESt gemindert wurde, ist der Betrag von 20.000 EUR bei der Einkommensermittlung dem Steuerbilanzgewinn wieder hinzuzurechnen.[2]

 

Rz. 27b

Übernimmt die GmbH nicht nur die KapESt, sondern auch den SolZ zur KapESt, dann beträgt der erhöhte KapESt-Satz nicht 33⅓ %, sondern 33,96 % (Rz. 28). Eine Minderung der KapESt im Fall der KiSt-Pflicht ist hierbei noch nicht berücksichtigt; das Ausmaß der Minderung hängt vom Steuersatz der erhebungsberechtigten Kirchengemeinde ab.

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