Rz. 28

Übernimmt der Schuldner bei Kapitalerträgen, die der allgemeinen KapESt gem. § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG unterliegen, nicht nur die KapESt, sondern auch den SolZ zur KapESt von 5,5 %, dann ist in die Bemessungsgrundlage für den Abzug der KapESt auch der übernommene SolZ zur KapESt einzubeziehen. In diesem Fall beträgt der für die Übernahme der Abzugsteuer erhöhte Steuersatz nicht 33 ⅓ % (Rz. 27b), sondern 33,96 %. Eine Minderung der KapESt im Fall der KiSt-Pflicht ist hierbei noch nicht berücksichtigt; das Ausmaß der Minderung hängt vom Steuersatz der erhebungsberechtigten Kirchengemeinde ab.

 

Rz. 28a

Bei einem Kapitalertrag von 10.000 EUR wird die KapESt statt mit 3.333 EUR (33 ⅓ %) mit 3.396 EUR (33,96 %) erhoben und der SolZ zur KapESt i. H. v. 186,78 EUR (5,5 % von 3.396 EUR). Auf diese Weise wird der dem Gläubiger der Kapitalerträge durch die Übernahme der KapESt und des SolZ zur KapESt zusätzlich zugewendete Betrag von 3.582,78 EUR in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der KapESt einbezogen. Die KapESt von 3.396 EUR, die i. H. v. 33,96 % des Kapitalertrags von 10.000 EUR zu erheben ist, entspricht der KapESt zum Steuersatz von 25 % vom Bruttobetrag von 13.582 EUR (10.000 EUR Kapitalertrag + 3.396 EUR übernommene KapESt + 186 EUR übernommener SolZ zur KapESt).

 

Rz. 29

Die Berechnungsformel nach § 32d Abs. 1 S. 3 EStG ist im Fall der KiSt-Pflicht anzupassen, wenn sie vom tatsächlich ausgezahlten Betrag (ohne SolZ und KiSt) ausgeht:

Kapitalertrag = tatsächlich ausgezahlter Betrag × 4,09 : 2,945

Bei einem Kirchensteuersatz von 8 % ist im Zähler ein Wert von 4,08 zu verwenden.

 

Beispiel[1]:

Berechnung des Kapitalertrags

 
Verdeckte Gewinnausschüttung (tats. ausgez. Betrag) 100.000,00 EUR
vom Schuldner übernommene KapESt 33.955,86 EUR
vom Schuldner übernommener SolZ 1.867,57 EUR
vom Schuldner übernommene KiSt 3.056,03 EUR
Kapitalertrag gem. § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG 138.879,46 EUR
 

Rz. 30

So wie die vom Schuldner der Kapitalerträge übernommene KapESt beim Gläubiger der Kapitalerträge auf dessen ESt bzw. KSt angerechnet wird (§ 36 EStG Rz. 40ff.) so wird auch der vom Schuldner der Kapitalerträge übernommene SolZ zur KapESt beim Gläubiger der Kapitalerträge auf den für ihn festgesetzten SolZ zur ESt bzw. KSt angerechnet. Eine Anrechnung im Veranlagungsverfahren entfällt, sofern der KapESt-Abzug eine die ESt abgeltende Wirkung hat (§ 43 Abs. 5 EStG).

[1] In Anlehnung an BMF v. 18.1.2016, Rz. 183a, IV C 1-S 22252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85.

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