Rz. 21

Ausgaben i. S. d. § 3c Abs. 1 EStG sind alle Aufwendungen, die bei der Ermittlung der Einkünfte abziehbar wären, stände ihnen nicht das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG entgegen. Der Begriff der Ausgaben ist weit zu verstehen. Hierzu gehören zunächst Betriebsausgaben und Werbungskosten, einschließlich vorab entstandener und nachträglicher Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Rz. 27)[1], nicht jedoch Werbungskosten-Pauschbeträge (§ 9a EStG)[2].

 

Rz. 22

Die Ausgaben müssen nicht unbedingt abgeflossen sein. Jeglicher einkunftsmindernder Aufwand ist ausreichend.[3] Zu den Ausgaben zählen deshalb insbesondere AfA[4], Teilwertabschreibungen[5], Rückstellungen und Verbindlichkeiten[6] sowie Rechnungsabgrenzungsposten.[7]

 

Rz. 23

Dabei müssen Ausgaben nicht in derselben Einkunftsart wie die Einnahmen anfallen.[8]

 

Rz. 24

Auch die Rückzahlung steuerfreier Einnahmen ist als Ausgabe i. S. d. § 3c Abs. 1 EStG anzusehen. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen ist aber dann nicht mehr gegeben, wenn die Rückzahlung durch zukünftige stpfl. Einnahmen veranlasst ist.[9]

[1] Nach der Rspr. des BFH ist ein zeitlicher Zusammenhang grundsätzlich nicht erforderlich, BFH v. 20.9.2006, I R 59/05, BFH/NV 2007, 346, BStBl II 2007, 756.
[2] Sächsisches FG v. 27.2.1997, 2 K 317/95, EFG 1997, 795, Haufe-Index 1101884, bestätigt durch BFH v. 12.8.1999, XI R 33/97, n. v.
[6] Valta, in Brandis/Heuermann, EStG/KStG/GewStG, § 3c EStG Rz. 37.
[7] Desens, in H/H/R, EStG/KStG, § 3c EStG Rz. 30.
[9] BFH v. 27.5.1983, VI R 2/80, n. v.

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