Rz. 21
Ausgaben i. S. d. § 3c Abs. 1 EStG sind alle Aufwendungen, die bei der Ermittlung der Einkünfte abziehbar wären, stände ihnen nicht das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG entgegen. Der Begriff der Ausgaben ist weit zu verstehen. Hierzu gehören zunächst Betriebsausgaben und Werbungskosten, einschließlich vorab entstandener und nachträglicher Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Rz. 27)[1], nicht jedoch Werbungskosten-Pauschbeträge (§ 9a EStG)[2].
Rz. 22
Die Ausgaben müssen nicht unbedingt abgeflossen sein. Jeglicher einkunftsmindernder Aufwand ist ausreichend.[3] Zu den Ausgaben zählen deshalb insbesondere AfA[4], Teilwertabschreibungen[5], Rückstellungen und Verbindlichkeiten[6] sowie Rechnungsabgrenzungsposten.[7]
Rz. 23
Dabei müssen Ausgaben nicht in derselben Einkunftsart wie die Einnahmen anfallen.[8]
Rz. 24
Auch die Rückzahlung steuerfreier Einnahmen ist als Ausgabe i. S. d. § 3c Abs. 1 EStG anzusehen. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen ist aber dann nicht mehr gegeben, wenn die Rückzahlung durch zukünftige stpfl. Einnahmen veranlasst ist.[9]
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