1 Allgemeines Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG

1.1 Allgemeines

1.1.1 Inhalt und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 3c EStG beschränkt den Abzug von bei der Einkünfteermittlung grundsätzlich zu berücksichtigenden Aufwendungen, also insbesondere von Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) und Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG). Solche Ausgaben dürfen nach § 3c Abs. 1 EStG nicht abgezogen werden, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

 

Rz. 2

Die Vorschrift des § 3c Abs. 1 EStG normiert klarstellend den von der Rspr. entwickelten Rechtsgrundsatz, dass bei steuerfreien Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen gewährt werden soll.[1] Damit verwirklicht die Norm zudem das objektive Nettoprinzip. Die durch die erwerbsbezogenen Aufwendungen zunächst geminderte Leistungsfähigkeit wird durch den Zufluss steuerfreier Einnahmen wieder ausgeglichen. Dadurch tritt letztlich eine Minderung der Leistungsfähigkeit, die einen Abzug der Aufwendungen rechtfertigen würde, nicht ein.[2]

 

Rz. 3

§ 3c Abs. 1 EStG kann nicht – in Umkehrung der Vorschrift – entnommen werden, dass mit nicht abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende (Betriebs-)Einnahmen steuerfrei sind.[3] Auch wenn Aufwendungen bei ihrer Zahlung nicht den Gewinn gemindert haben, so kann dennoch ihr Rückfluss beim Stpfl. zu Betriebseinnahmen führen, z. B. kann ein Trägerunternehmen bei Überschreiten eines Höchstbetrags Zuwendungen an die von ihm finanzierte Unterstützungskasse nach § 4d EStG nicht als Betriebsausgaben abziehen. Dennoch führt die Rückzahlung beim Trägerunternehmen zu Betriebseinnahmen.[4] Einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand zu diesem Grundsatz enthält dagegen § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 3 EStG.

Die Erstattung nicht abziehbarer Betriebsausgaben führt i. d. R. zu stpfl. Einnahmen, wenn sie durch einen Dritten erfolgt und für den Erstattungsberechtigten betrieblich veranlasst ist.

 

Rz. 4

Das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG ist – insbesondere aufgrund seiner Vereinbarkeit mit dem objektiven Nettoprinzip – verfassungskonform.[5] Zudem ist es grundsätzlich nicht gemeinschaftsrechtswidrig.[6]

[2] Desens, in H/H/R, EStG/KStG, § 3c EStG Rz. 6.
[5] Valta, in Brandis/Heuermann, EStG/KStG/GewStG, § 3c EStG Rz. 9.
[6] Vgl. dazu Valta, in Brandis/Heuermann, EStG/KStG/GewStG, § 3c EStG Rz. 9; Desens, in H/H/R, EStG/KStG, § 3c EStG Rz. 8.

1.1.2 Entstehungsgeschichte

 

Rz. 5

§ 3c EStG ist durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts v. 18.7.1958[1] eingeführt worden und bis zum Jahr 2000 unverändert geblieben. Mit dem Steuersenkungsgesetz v. 23.10.2000[2] hat Abs. 1 seinen heutigen Wortlaut erhalten, ohne die Vorschrift inhaltlich zu verändern.

[1] BGBl I 1958, 473.
[2] BGBl I 2000, 1433.

1.1.3 Anwendungsbereich

 

Rz. 6

§ 3c Abs. 1 EStG gilt sowohl für unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtige (natürliche) Personen als auch – über § 8 Abs. 1 KStG – für unbeschränkt oder beschr. körperschaftsteuerpflichtige Personen.

 

Rz. 7

Der Anwendungsbereich der Vorschrift wird bei natürlichen Personen, bei denen die Betriebsvermögensmehrungen bzw. Einnahmen dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, durch die Regelung des § 3c Abs. 2 EStG eingeschränkt. § 3c Abs. 2 EStG geht Abs. 1 als speziellere Regelung vor. § 3c Abs. 1 Halbs. 2 EStG hat insoweit nur deklaratorische Bedeutung.

 

Rz. 8

Bei körperschaftsteuerpflichtigen Personen ist § 3c Abs. 1 EStG bei Einnahmen aus Beteiligungen an anderen Körperschaften nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG nicht anzuwenden (§ 8b Abs. 3 S. 2 und § 8b Abs. 5 S. 2 KStG).

 

Rz. 9

Bei beschr. einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtigen Personen ist zudem § 50 Abs. 1 S. 1 EStG zu beachten. Danach dürfen beschr. Stpfl. Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

 

Rz. 10

Das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG gilt nur für Betriebsausgaben oder Werbungskosten, also nur im Rahmen der Einkünfteermittlung. Es gilt nicht für Ausgaben, die erst von der Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG), dem Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 4 EStG) oder vom Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) abgezogen werden. So gilt es insbesondere nicht für Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Für Sonderausgaben bestehen jedoch vergleichbare Regelungen, z. B. in § 10 Abs. 1a Nr. 2 S. 1 EStG für Versorgungsleistungen sowie in § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG für Vorsorgeaufwendungen. Bei den außergewöhnlichen Belastungen wird durch die Vorteilsanrechnung sichergestellt, dass ein Abzug ausscheidet, wenn der Stpfl. eine Aufwandserstattung von dritter Seite erhält (§ 33 EStG Rz. 19).

 

Rz. 11

Das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG ist nicht bei der Ermittlung der dem Progressionsvorbe...

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