Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 in der Form der Einspruchsentscheidung … wird mit der Maßgabe geändert, daß bei der Berechnung der Einkommensteuer die nicht steuerbegünstigten Einkünfte der Kläger aus nichtselbständiger Tätigkeit mit 25.593,– DM (27.593,– DM abzügl. 2.000,– DM) und die dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG unterliegenden Einkünfte mit 6.400,– DM angesetzt werden.

2. Die Steuerberechnung wird dem Finanzamt übertragen.

3. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Finanzamt zur Last.

4. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung des Arbeitnehmerpauschbetrags von 2.000,– DM bei Bezug von voll steuerpflichtigem laufenden Arbeitslohn und einer im Sinne der §§ 34 Abs. 2 Nr. 2, 24 Nr. 1 EStG steuerbegünstigten Entschädigung.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger schied durch Aufhebungsvertrag vom 31.07.1994 aus den Diensten der … aus. Er bezog im Jahre 1994 ausweislich der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigungen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 27.593,– DM (19.069,20 DM + 1.274,96 DM + 7.250,39 DM). Weiterhin erhielt er von der … aufgrund einer „Übertariflichen Abfindungsregelung” eine Abfindung von 30.400,– DM, die in Höhe von 24.000,– DM gemäß § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei und in Höhe des Restbetrages von 6.400,– DM gemäß § 24 Nr. 1 EStG i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG steuerbegünstigt war. Tatsächliche Werbungskosten sind nach dem Vortrag der Kläger weder im Zusammenhang mit dem laufenden Arbeitslohn noch mit der steuerbegünstigten Entschädigung angefallen.

Bei der Ermittlung der steuerbegünstigten Einkünfte im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 1994 teilte der Beklagte – das Finanzamt (FA) – den Pauschbetrag von 2.000,– DM im Verhältnis der begünstigten Einnahmen von 6.400,– DM und der nicht begünstigten Einnahmen von 27.593,– DM zu den Gesamteinnahmen von 33.993,– DM (6.400,– DM + 27.593,– DM) auf und minderte entsprechend dem sich hieraus ergebenden Verhältnis von 18,83 % zu 81,17 % die steuerbegünstigte Entschädigung von 6.400,– DM um 376,– DM und die laufenden nicht begünstigten Bezüge von 27.593,– DM um 1.624,– DM. Der Einspruch, der darauf abzielte, den Arbeitnehmerpauschbetrag von 2.000,– DM ausschließlich von den nicht begünstigten Einnahmen von 27.593,– DM abzusetzen, hatte keinen Erfolg.

Zur Begründung der Klage führen die Kläger aus, daß im Einklang mit dem BFH-Urteil vom 26.01.1984 IV R 236/80 (BStBl II 1984, 37) zum Zweck der Ermittlung der nach § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG tarifbegünstigten Einkünfte aus Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 a EStG nur die unmittelbar mit dieser Entschädigung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen abgezogen werden dürften. Die anteilige Aufteilung des Arbeitnehmerpauschbetrags werde diesem Erfordernis nicht gerecht. Denn es seien keinerlei Werbungskosten auf gewandt worden, die unmittelbar der bezogenen Entschädigung zurechenbar gewesen seien.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

bei der Berechnung der Einkommensteuer den Arbeitnehmerpauschbetrag von 2.000,– DM ausschließlich von den nicht begünstigten Einnahmen von 27.593,– DM abzusetzen.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es führt aus: Die Aufteilung sei sachgerecht. Sie entspreche der von der Verwaltung in Abschnitt 200 Abs. 4 Satz 6 EStR vorgeschriebenen Aufteilung beim Zusammentreffen von laufenden Bezügen mit außerordentlichen Einkünften i.S.d. § 34 Abs. 3 EStG. Eine Abweichung von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 26.01.1984 sei hierin nicht zu erblicken, da der BFH über die Zuordnung von tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben, insbesondere der Gewerbesteuer, befunden habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Arbeitnehmerpauschbetrag von 2.000,– DM ist bei der Berechnung der Einkommensteuer in vollem Umfang von den nicht begünstigten Einkünften des Klägers abzusetzen.

1. Mit den Beteiligten ist davon auszugehen, daß die von …, dem Arbeitgeber des Klägers, wegen Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlte Abfindung von 30.400,– DM gemäß § 24 Nr. 1 a EStG eine zu den Einkünften aus § 2 Abs. 1 EStG gehörende Entschädigung ist, weil … die Beendigung des Arbeitsverhältnisses veranlaßt hat (BFH-Urteile vom 20.10.1978, BStBl II 1979, 16 und vom 22.01.1988, BStBl II 1988, 55). Die Entschädigung ist in Höhe von 24.000,– DM steuerfrei gem. § 3 Nr. 9 EStG und gehört in Höhe von 6.400,– DM abzüglich der unmittelbar mit ihr im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Werbungskosten zu den nach § 34 Abs. 1 EStG tarifbegünstigten Einkünften.

2. Das bei steuerfreien Einnahmen zu beachtende Abzugsverbot des § 3c EStG steht der Berücksichtigung des Arbeitnehmerpauschbetrags nicht entgegen.

Der Senat läßt offen, ob bereits der Wortlaut des § 9a EStG es gebietet, den Pauschbetrag zunächst bei der Ermittlung der (steuerpflichtigen) Einkünfte abzuziehen und sich wegen des hieraus ergebenden Vorrangs des § 9a EStG die Frage der Einschränkung des Werbu...

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