Rz. 26

Die Übertragung von Wirtschaftsgütern in ein anderes Betriebsvermögen desselben Stpfl zu Buchwerten nach § 6 Abs. 5 S. 1 bis 3 EStG führt unter den Voraussetzungen des § 34a Abs. 4 EStG zu einer Nachversteuerung, d. h., die Überführung ist eine Entnahme zu Buchwerten und beim aufnehmenden Betrieb eine Einlage, erhöht beim abgebenden Betrieb den Nachversteuerungsbetrag und löst die Nachversteuerung aufgrund einer Entnahme aus (§ 34a Abs. 5 S. 1 EStG).

Auf Antrag wird auf eine Nachversteuerung verzichtet, bzw. die Nachversteuerung wird vermieden, wenn der nachversteuerungspflichtige Betrag insoweit, d. h. in Höhe des Buchwerts des übertragenen bzw. überführten Wirtschaftsguts, maximal in Höhe des nachversteuerungspflichtigen Betrags, auf den das Wirtschaftsgut übernehmenden Betrieb oder Mitunternehmeranteil übertragen wird (§ 34a Abs. 5 S. 2 EStG). Zur Übertragung zu Buchwerten vgl. Rz. 26a. Die Übertragung muss zwischen derselben Person erfolgen, Übertragungen des Nachversteuerungsbetrags zwischen verschiedenen Personen (vorbehaltlich § 34a Abs. 7 EStG, vgl. Rz. 28) sind nicht möglich.[1] Da das Wirtschaftsgut weiterhin betrieblich genutzt wird und der Übertragungs- oder Überführungsvorgang lediglich buchungstechnisch als Entnahme behandelt wird, ist eine Nachversteuerung in diesen Fällen nicht gerechtfertigt.

 

Rz. 26a

Die Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags ist zulässig, wenn ein Wirtschaftsgut gem. § 6 Abs. 5 S. 1 bis 3 EStG zum Buchwert[2]

  • von einem Betriebsvermögen des Stpfl. in ein anderes Betriebsvermögen des Stpfl. überführt wird[3],
  • von einem Betriebsvermögen des Stpfl. in ein Sonderbetriebsvermögen des Stpfl. bei seiner Mitunternehmerschaft überführt wird und umgekehrt[4],
  • von einem Sonderbetriebsvermögen des Stpfl. bei seiner Mitunternehmerschaft in ein Sonderbetriebsvermögen des Stpfl. bei einer anderen Mitunternehmerschaft überführt wird[5],
  • unentgeltlich oder gegen Gewährung bzw. Minderung von Mitgliedschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Stpfl. in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft übertragen wird oder umgekehrt[6],
  • unentgeltlich oder gegen Gewährung bzw. Minderung von Mitgliedschaftsrechten aus einem Sonderbetriebsvermögen des Stpfl. bei einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an der der Stpfl. beteiligt ist, übertragen wird oder umgekehrt[7],
  • unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft übertragen werden.[8] An einer Übertragung zu Buchwerten fehlt es, wenn aufgrund schädlicher Verwendung nach § 6 Abs. 5 S. 4 bis 6 EStG der Teilwert anzusetzen ist. Die Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags ist in diesen Fällen rückgängig zu machen.[9] Etwaige Feststellungsbescheide oder ESt-Bescheide sind nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu ändern.

    Das Gesetz enthält keine Regelung darüber, in welcher Reihenfolge Entnahmen nach § 6 Abs. 5 EStG und sonstige Entnahmen beim Zusammentreffen zu berücksichtigen sind.

     

    Entnahmereihenfolge bei Übertragung oder Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern lt. Finanzverwaltung

    Beispiel 1:[10]

    Der Stpfl. überführt in 01 ein Grundstück (Buchwert 200.000 EUR) zum Buchwert von seinem Einzelunternehmen in das Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft, an der er beteiligt ist. Der Stpfl. tätigt in 01 übrige Entnahmen i. H. v. 60 000 EUR. Der Gewinn seines Einzelunternehmens beträgt in 01 40.000 EUR. Der nachversteuerungspflichtige Betrag des Einzelunternehmens zum 31.12.00 beträgt 300.000 EUR. Einlagen wurden nicht getätigt.

    Die Gesamtentnahmen des Stpfl. betragen 260.000 EUR. Der Nachversteuerungsbetrag nach § 34a Abs. 4 EStG beträgt zunächst 220.000 EUR (260.000 EUR Entnahmen abzgl. 40.000 EUR Gewinn). Auf Antrag des Stpfl. können 200.000 EUR (= Buchwert des überführten Grundstücks) auf den nachversteuerungspflichtigen Betrag des Mitunternehmeranteils übertragen werden. Es verbleiben 20.000 EUR, die der Nachversteuerung mit 25 % unterliegen (= 5.000 EUR). Der nachversteuerungspflichtige Betrag des Einzelunternehmens zum 31.12.01 beträgt 80.000 EUR (300.000 EUR abzgl. 200.000 EUR Übertragung abzgl. 20.000 EUR Nachversteuerung).

    Beispiel 2:[11]

    Der Stpfl. überführt in 01 ein Grundstück (Buchwert 200.000 EUR) zum Buchwert von seinem Einzelunternehmen in das Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft, an der er beteiligt ist. Der Stpfl. tätigt in 01 übrige Entnahmen i. H. v. 60.000 EUR. Der Gewinn seines Einzelunternehmens beträgt in 01 0 EUR. Der nachversteuerungspflichtige Betrag des Einzelunternehmens zum 31.12.00 beträgt 150.000 EUR. Einlagen wurden nicht getätigt.

    Die Gesamtentnahmen des Stpfl. betragen 260.000 EUR. Der Entnahmenüberhang nach § 34a Abs. 4 EStG beträgt (zunächst) 260.000 EUR, da ein Gewinn nicht erzielt wurde. Der Stpfl. muss 60.000 EUR nachversteuern, da der Entnahmenüberhang insoweit auf den übrigen Entnahmen beruht. Auf Antrag des Stpfl. können 90.000 EUR (= Buchwert des...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge