Rz. 28

Bei unentgeltlicher Übertragung eines ganzen Betriebs oder ganzen Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG, z. B. im Wege vorweggenommener Erbfolge, geht auch der nachversteuerungspflichtige Betrag auf den Rechtsnachfolger über, der ihn fortzuführen hat. Entsprechendes gilt für die Einbringung eines ganzen Betriebs oder ganzen Mitunternehmeranteils nach § 24 UmwStG zu Buchwerten in eine Personengesellschaft. Der nachversteuerungspflichtige Betrag geht auf den neuen Mitunternehmeranteil über.

§ 34a Abs. 7 EStG regelt den einzigen Fall des Übergangs der persönlichen Zuordnung des nachversteuerungspflichtigen Betrags. Der Rechtsnachfolger muss die Voraussetzungen des § 34a EStG selbst erfüllen. Der nachversteuerungspflichtige Betrag geht daher nicht über, wenn der Übernehmer eine juristische Person ist, z. B. eine gemeinnützige Stiftung. Nach § 34a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 EStG ist in diesen Fällen eine Nachversteuerung durchzuführen. Der nachversteuerungspflichtige Betrag geht in diesen Fällen nicht auf den Rechtsnachfolger über (Rz. 26).[1]

Rechtsnachfolger i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG kann auch ein Erbe sein, z. B. bei vorweggenommener Erbfolge, nicht aber in Fällen der Realteilung des Betriebs. oder bei der Übertragung von Teilbetrieben. In diesen Fällen verbleibt der nachversteuerungspflichtige Betrag in voller Höhe beim bisherigen Stpfl.[2] Erfolgt die Einbringung eines ganzen Betriebs oder eines ganzen Mitunternehmeranteils hingegen nicht zu Buchwerten, ist der nachversteuerungspflichtige Betrag im Jahr der Einbringung in voller Höhe nachzuversteuern.[3]

Findet die unentgeltliche Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils nicht zum Ende des Wirtschaftsjahres statt, ist eine Schlussbilanz auf den Zeitpunkt der Übertragung zu erstellen. Geschieht dies nicht, sind die Entnahmen und Einlagen des Wj. der Übertragung nach dem Übertragungszeitpunkt dem Rechtsnachfolger zuzurechnen, dabei ist der tatsächliche Zeitpunkt der Entnahmen und Einlagen anzusetzen. Der Gewinn ist im Wege der Schätzung zwischen Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger aufzuteilen.[4]

 

Rz. 28a

Wird ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach § 24 UmwStG zu Buchwerten in eine Personengesellschaft eingebracht (§ 34a Abs. 7 S. 2 EStG), geht der nachversteuerungspflichtige Betrag auf den neuen Mitunternehmeranteil über, sodass ein Wechsel der Rechtszuständigkeit – anders als in § 34a Abs. 7 S. 1 EStG – nicht stattfindet. Der nachversteuerungspflichtige Betrag wird daher dem bisherigen Stpfl. zugeordnet, aber nur einem anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil des Stpfl. Es muss ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil zu Buchwerten eingebracht werden sowie der ganze Betrieb oder Mitunternehmeranteil, nicht aber ein Teilbetrieb oder Anteil des Mitunternehmeranteils übertragen werden (Rz. 28).[5]

[1] Ratschow, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 34a EStG Rz. 75ff.; Haag, BB 2012, 1966: Nachversteuerung gem. § 34a EStG bei unentgeltlicher Unternehmensnachfolge durch juristische Personen.
[5] BMF v. 11.8.2008, IV C 6 – S 2290a/07/10001, BStBl I 2008, 838, Rz. 47; kritisch zur Versagung der Begünstigung bei Übertragung eines Teilbetriebs/Mitunternehmeranteils: Ratschow, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 34a EStG Rz. 81; Wacker, in Schmidt, EStG, 2023, § 34a EStG Rz. 86.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge