Rz. 15

Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 25 (faktisch 30), aber weniger als 50 , wurde der Pauschbetrag nach alter Rechtslage nur unter zusätzlichen Voraussetzungen gewährt. Historisch bedingt kamen diese Zusatzerfordernisse zustande, da die Vorschrift Kriegsbeschädigten infolge des zweiten Weltkriegs die berufliche Wiedereingliederung erleichtern sollte.[1]

Da die Regelung noch bis inkl. Vz 2020 galt, sollen die Voraussetzungen nach alter Fassung nachfolgend erläutert werden, ab Vz 2021 kommt den Zusatzerfordernissen indes keine Bedeutung mehr zu.

[1] BT-Drs. 19/21985, 17.

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