1 Überblick/Allgemeines

1.1 Inhalt, Zweck und Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 33b EStG schafft für bestimmte Fallgruppen von außergewöhnlichen Belastungen Pauschbeträge, die statt der tatsächlichen Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden können. Zweck der Regelung ist insbesondere die Vereinfachung zur ertragsteuerlichen Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen in bestimmten Fällen, da für die Gewährung der Pauschbeträge die Aufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen werden müssen (Rz. 28). § 33b Abs. 1 bis 3 EStG bilden eine Einheit, da sich diese auf den sog. Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung (auch "Behinderten-Pauschbetrag") beziehen. Darüber hinaus enthält die Vorschrift Pauschbeträge für Hinterbliebene und bei häuslicher Pflege.

  • In § 33b Abs. 1 EStG werden die generellen Voraussetzungen der Inanspruchnahme eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung dem Grunde nach sowie das Verhältnis zu § 33 EStG geregelt.
  • In § 33b Abs. 2 EStG werden spezifische Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung dem Grunde nach normiert.[1]
  • § 33b Abs. 3 EStG regelt den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung der Höhe nach.[2]
  • In § 33b Abs. 4 EStG ist der sog. Hinterbliebenen-Pauschbetrag dem Grunde und der Höhe nach geregelt.[3]
  • Sowohl der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung als auch der Hinterbliebenen-Pauschbetrag können unter bestimmten Voraussetzungen von einem Kind auf einen Stpfl. übertragen werden, der Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für dieses Kind hat. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 33b Abs. 5 EStG geregelt.[4]
  • In § 33 Abs. 6 EStG ist der Pflege-Pauschbetrag dem Grunde und der Höhe nach geregelt.[5]
  • § 33b Abs. 7 EStG enthält eine Ermächtigung für die Bundesregierung unter dem Zustimmungserfordernis des Bundesrates, eine Rechtsverordnung über zu erbringende Nachweise zu erlassen, was in § 65 EStDV erfolgt ist.
  • Der neue § 33b Abs. 8 EStG enthält die Verpflichtung, die bestehenden Pflege-Pauschbeträge in Abs. 6 der Vorschrift ab Ende 2026 erneut zu evaluieren.[6]
 

Rz. 2

§ 33b EStG ist eine Vorschrift zur Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen in pauschalierender Art und Weise. Die Pauschalierung dient nicht nur der Vereinfachung des Nachweises für den Stpfl., sondern auch der Verwaltungsvereinfachung.[7] Für die Gewährung der Pauschbeträge müssen einzelne Aufwendungen nicht dem Grunde und der Höhe nach überprüft werden. Darüber hinaus entfällt eine Prüfung der Zwangsläufigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen.

Die Regelung ist den Tarifvorschriften zugeordnet und ist mithin eine Tarifvorschrift.[8] Die Pauschbeträge sollen eine Ergänzung des Grundfreibetrags sein und diesen um das erhöhte Existenzminimum bei außergewöhnlichen Belastungen ergänzen. Dennoch hat der Gesetzgeber versäumt, die Vorschrift bezüglich der Wirkungsweise wie eine Tarifvorschrift auszugestalten. Hierzu hätte es nicht nur einer Erweiterung des Grundfreibetrags durch Pauschalen bedurft; es hätte die gesamte Tariffunktion des § 32a EStG an den neuen Grundfreibetrag angepasst werden müssen. Da eine derartige Ausgestaltung der Vorschrift sowohl im Gesetzgebungsverfahren als auch in der praktischen Umsetzung entsprechend aufwendig wäre, bleibt zu vermuten, dass der Gesetzgeber bewusst hierauf verzichtet hat und die Vorschrift stattdessen wie eine Einkommensermittlungsvorschrift ausgestaltet hat.

Ob die Vorschrift eine Tarif- oder Einkommensermittlungsvorschrift ist, hat eine Ausstrahlungswirkung auf die Auslegung. Da es sich um eine Tarifvorschrift handelt und diese den Grundfreibetrag ergänzen soll, muss eine Auslegung der Norm dem Grundgedanken Rechnung tragen, dass durch die Pauschbeträge ein erhöhtes Existenzminimum abgegolten werden soll.

Eine Ausnahme besteht lediglich hinsichtlich des Hinterbliebenen-Pauschbetrags. Dies ist eine Billigkeitsregelung, da hierdurch keine erhöhten Aufwendungen abgegolten werden, sondern lediglich eine Steuerermäßigung zusätzlich zu den Hinterbliebenen-Bezügen gewährt wird.[9]

 

Rz. 3

Der Pflege-Pauschbetrag hat darüber hinaus auch eine Lenkungswirkung.[10] Durch die Gewährung eines Pauschbetrags zur Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung bei der Übernahme der häuslichen Pflege von hilflosen Personen wird die häusliche Pflege steuerlich bevorzugt behandelt. Insoweit möchte der Gesetzgeber die häusliche Pflege fördern, wodurch an die Zwangsläufigkeit der entstandenen Aufwendungen weniger restriktive Anforderungen gestellt werden.[11]

[1] Neuregelung ab Vz 2021 durch G. v. 9.12.2020, BGBl I 2020, 2770.
[2] Neuregelung ab Vz 2021 durch G. v. 9.12.2020, BGBl I 2020, 2770.
[3] § 33b Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG geändert m. W. v. 1.1.2024 durch G. v. 12.12.2019, BGBl I 2020, 2652.
[4] Satz 5 angefügt m. W. v. Vz 2021 durch G. v. 9.12.2020, BGBl I 2020, 2770.
[5] Neuregelung ab Vz 2021 durch G. v. 9.12.2020, BGBl I 2020, 2770.
[6] G. v. 9.12.2020, BGBl I 2020, 2770.
[7] So auch Schüler-Täsch, in H/H/R, EStG/KStG, § 33b EStG Rz. 5.
[8] A. A. Hufeld, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, ...

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