Rz. 59

Ein ggf. vorhandener Zins- oder EBITDA-Vortrag[1] nach § 4h Abs. 1 Satz 2 bzw. 3 EStG und ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag[2] gehen mit dem Formwechsel unter. Auch etwaige nach § 15a EStG nur verrechenbare Verluste der Mitunternehmer gehen verloren, da sie nicht mehr mit Gewinnen aus der untergehenden Beteiligung an der Personengesellschaft verrechnet werden können.[3]

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