Rz. 130

§ 23 Abs. 5 UmwStG regelt, dass Verlustvorträge des Einbringenden i. S. d. § 10a GewStG nicht auf die übernehmende Gesellschaft übergehen. Dies gilt für Einbringungen im Wege der Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge und unabhängig davon, wie die übernehmende Gesellschaft die Wirtschaftsgüter bewertet.

 

Rz. 131

Der ausdrückliche Ausschluss des Übergangs gewerbesteuerlicher Verlustvorträge hat indes nur klarstellende Bedeutung.[1] Das Recht der übernehmenden Gesellschaft, ihren Gewerbeertrag um Fehlbeträge des Einbringenden nach § 10a GewStG zu kürzen, scheitert bereits an der fehlenden Personen- bzw. Unternehmeridentität.[2]

 

Rz. 132

Da etwaige Verlustvorträge nicht übergehen, kann es vorteilhaft sein, diese durch die Aufdeckung von stillen Reserven noch auf der Ebene des Einbringenden bis zum steuerlichen Einbringungsstichtag zu nutzen. Hierbei ist jedoch die "Mindestbesteuerung" zu beachten.[3]

In späteren Erhebungszeiträumen steht der gewerbesteuerliche Verlustvortrag dem Einbringenden, zumindest soweit er auf einen eingebrachten Teilbetrieb entfällt, mangels Teil-Unternehmensidentität nicht mehr zur Verfügung.[4] Diese Einschränkung gilt jedoch nur für einbringende Einzelunternehmer und Personengesellschaften; für einbringende Kapitalgesellschaften gilt diese Einschränkung dagegen wohl nicht.[5]

).

 

Rz. 133

Inwieweit die übernehmende Gesellschaft ihren eigenen gewerbesteuerlichen Fehlbetrag auch noch nach der Einbringung geltend machen kann, ergibt sich insbesondere aus § 10a S. 10 GewStG i. V. m. § 8 c KStG. Diese Regelung betrifft auch gewerbesteuerliche Verlustvorträge einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser Mitunternehmerschaft die übernehmende Gesellschaft beteiligt ist.

[3] Rz. 76.
[5] Patt, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 23 UmwStG Rz. 147f.; Kleinheisterkamp, in Lenski/Steinberg, § 10a GewStG Rz. 46.

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