Rz. 15

Wegen der zwingenden Wertverknüpfung (Rz. 6) gilt in Bezug auf das übernommene Vermögen der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz nicht.[1]

 

Rz. 16

Die Wertansätze der übernommenen Wirtschaftsgüter dürfen auch in den auf den steuerlichen Übertragungsstichtag folgenden jährlichen Steuerbilanzen nicht an die (ggf. höheren, Rz. 14) Handelsbilanzansätze angeglichen werden (keine "phasenverschobene Wertaufholung")[2]; sie sind vielmehr grds. nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 3, 4 Abs. 2f. UmwStG eigenständig fortzuentwickeln (weiter Rz. 83ff., s. aber Rz. 16a).

 

Rz. 16a

Nach (wohl) veralteter Verwaltungsauffassung sollten die entgegen § 5 EStG in der steuerlichen Schlussbilanz anzusetzenden (insbes. negativen) Wirtschaftsgüter[3] – mit Ausnahme selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter (einschließlich eines Firmenwerts)[4] – bei der übernehmenden Körperschaft wieder den Ansatzverboten des § 5 EStG unterfallen und entsprechend erfolgswirksam ausgebucht werden.[5] Versteht man mit der Finanzverwaltung die Verschmelzung als Veräußerung bzw. Anschaffung[6], ist diese Auffassung durch die zwischenzeitlich ergangene Rspr. zur Ertragsteuerneutralität von Anschaffungsvorgängen[7] als überholt anzusehen.[8]

Für übernommene Verpflichtungen gilt nun § 5 Abs. 7 EStG, der für nach dem 28.11.2013 endende Wj.[9] als gesetzgeberische Reaktion auf die o. g. Rspr. die Anwendung der Ansatzverbote, -beschränkungen und Bewertungsvorbehalte in der ersten Steuerbilanz nach der Übernahme festschreibt. Die Vorschrift ist nach ganz h. M. auch auf Verschmelzungen anwendbar.[10] Fallen steuerlicher Übertragungsstichtag und Wj.-Ende der übernehmenden Körperschaft zusammen (bspw. 31.12.20), ist jedoch ungeklärt, ob § 5 Abs. 7 EStG bereits in der Steuerbilanz auf den 31.12.20 oder erst auf den 31.12.21 anzuwenden ist.[11]

Der aus der Ausbuchung resultierende Gewinn kann durch Bildung einer Rücklage auf 15 Jahre verteilt werden (§ 5 Abs. 7 S. 5 EStG). Lässt man zudem (entgegen der hier vertretenen Auffassung) im Rahmen von § 4f EStG eine 15jährige Aufwandsverteilung zu[12], entsteht bei Rücklagenbildung im Zusammenwirken von §§ 4f, 5 Abs. 7 EStG durch den Übergang des Aufwandsverteilungsbetrags (§ 4f Abs. 1 S. 7 EStG) eine Situation, die mit einer durchgängigen Geltung der Ansatzverbote (in der steuerlichen Schlussbilanz sowie der Übernahmebilanzierung) vergleichbar ist (abgesehen von einem mglw. zeitlichen "Versatz" hinsichtlich 1/15).

Zum Ganzen s. a. § 4 UmwStG Rz. 26f.

 

Rz. 16b

Für einen in der steuerlichen Schlussbilanz gebildeten passiven Ausgleichsposten.[13] gelten die Ausführungen in Rz. 16a nicht.[14] Dieser ist auch nicht (analog zum Firmenwert) über 15 Jahre linear aufzulösen, sondern erst bei Veräußerung/Aufgabe des übernommenen Betriebs.[15]

Rz. 17-18 einstweilen frei

 

Rz. 19

Wurden Wirtschaftsgüter zu einem über dem Teilwert liegenden (gemeinen) Wert übernommen, kann die übernehmende Körperschaft zum nächsten Bilanzstichtag eine Teilwertabschreibung vornehmen.[16]

 

Rz. 19a

Wurde gegenüber der übertragenden Körperschaft auf eine Forderung gegen Besserungsschein verzichtet[17] und tritt nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag der Besserungsfall ein, ist die Verbindlichkeit bei der übernehmenden Körperschaft aufwandswirksam zu erfassen.[18] Soweit der Forderungsverzicht eine verdeckte Einlage darstellte (= bei Verzicht durch Gesellschafter / nahestehender Person und soweit die Forderung werthaltig war), ist der Aufwand außerbilanziell zu neutralisieren.[19] Ausnahmsweise kann eine vGA vorliegen.[20]

[1] Zur Nichtgeltung bei der übertragenden Körperschaft § 11 UmwStG Rz. 43; zu latenten Steuern Deubert/Hoffmann, in Deubert/Förschle/Störk, Sonderbilanzen. 6. Aufl. 2021, Kapitel K Rz. 36f.
[2] Wisniewski, in Haritz/Menner/Bilitewski, UmwStG, 5. Aufl. 2019, § 12 UmwStG Rz. 15.
[10] Dötsch/Stimpel, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 12 UmwStG Rz. 20; Klingberg, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 12 UmwStG Rz. 24; Rödder, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 12 UmwStG Rz. 63; a. A. Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 12 UmwStG Rz. 11a.
[14] Rödder, in Rödder/Herlinghaus/van...

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