Rz. 79

Aufgrund der Eigenständigkeit der steuerlichen Schlussbilanz gilt der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz im Rahmen von § 3 UmwStG nicht.[1] Das in § 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG geregelte antragsbedingte Wahlrecht findet bei der Erstellung der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft zum steuerlichen Übertragungsstichtag unabhängig vom handelsrechtlichen Wertansatz Anwendung.[2] Folge sind damit Wertabweichungen zwischen der Handels- und Steuerbilanz zum steuerlichen Übertragungsstichtag. Auch eine diagonale Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Übernahmebilanz für die steuerliche Übertragungsbilanz besteht nicht.[3] Die Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz können unabhängig von den Wertansätzen in der handelsrechtlichen Übernahmebilanz gewählt werden. Zu beachten ist der Maßgeblichkeitsgrundsatz auch nicht am folgenden Bilanzstichtag. Es kommt also nicht zu einer phasenverschobenen Maßgeblichkeit.[4] Besonderheiten gelten nach Auffassung der Finanzverwaltung beim übernehmenden Rechtsträger hinsichtlich der Ansatzverbote des § 5 EStG.[5]

Rz. 80 – 84 einstweilen frei

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