Tz. 57

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

In der Übernahme-Bil laufen H-Bil und St-Bil idR auseinander (s Tz 54). Dies gilt insbes, wenn in der St-Bil Bw und in der H-Bil höhere Werte angesetzt werden. Vor Inkrafttreten des SEStEG musste nach Verw-Auff in der St-Bil der Übernehmerin auf den dem stlichen Übertragungsstichtag folgenden Bil-Stichtag eine erfolgswirksame Aufstockung bis zur Höhe der Ansätze der fortgeführten hr-lichen Übernahme-Bil, höchstens jedoch bis zur Höhe der stlichen AK oder HK des Rechtsvorgängers (bei abnutzbaren WG gemindert um die planmäßige Abschr), erfolgen, wenn in der hr-lichen Übernahme-Bil höhere Werte als in der Übertragungs-Bil ausgewiesen worden waren (sog phasenverschobene eingeschränkte Wertaufholung). Nach Verw-Auff kam es bei der Übernehmerin in der St-Bil zum nächstfolgenden Bil-Stichtag zu einer Gewinnrealisierung, weil in dieser Bil die Sperre der Wertverknüpfung nach § 4 Abs 1 UmwStG nicht mehr galt, sondern wieder der Maßgeblichkeitsgrundsatz zu beachten war. Die Hochbewertung in der Folge-Bil führte zu einem ungemildert zu besteuernden lfd Gewinn des Folgejahrs.

Nach Inkrafttreten des SEStEG geht die Fin-Verw davon aus, dass es nicht mehr zu einer phasenverschobenen eingeschränkten Wertaufholung kommt. GlA s Bünning (BB 2012, 243, 244). Dies hat zur Folge, dass es nicht nur in der stlichen Übertragungs-Bil, sondern auch in den Folge-Bil zu Wertabweichungen zwischen H-Bil und St-Bil kommen kann. Wegen Einzelheiten s § 4 UmwStG Tz 10. Ebenfalls hierzu s § 12 UmwStG Tz 19.

Wurden in der stlichen Schluss-Bil der Überträgerin höhere Werte als die Bw angesetzt und dabei auch WG ausgewiesen, für die § 5 EStG ein stliches Ansatzverbot enthält (s Tz 35ff), ist nach Verw-Auff zum darauffolgenden Stichtag wieder § 5 EStG zu beachten. Wegen Einzelheiten s § 4 UmwStG Tz 11.

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