Tz. 54

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Auch bei der Übernehmerin ist zwischen den nicht aufeinander abgestimmten Regelungen im UmwG und im UmwStG zu unterscheiden. § 4 Abs 1 UmwStG schreibt für die stliche Übernahme-Bil zwingend vor, dass die Übernehmerin die übernommenen WG mit den gleichen Werten anzusetzen hat, mit denen sie in der Schluss-Bil der Überträgerin ausgewiesen worden sind. Demgegenüber erlaubt es § 24 UmwG, der die Verschmelzung als Anschaffungsgeschäft wertet, der übernehmenden Pers-Ges, in ihrer hr-lichen Übernahme-Bil das übernommene BV mit den Bw oder mit höheren Werten anzusetzen. Dh die Übernehmerin ist hr-lich nicht an die Schluss-Bil der Überträgerin gebunden. Die Obergrenze der Aufstockung bilden die tats AK (Zeitwert). Eine Aufstockung bis zum Tw ist also nur möglich, wenn die AK entspr hoch sind. Ebenfalls hierzu s § 4 UmwStG Tz 9; s Trossen (FR 2006, 617, 621), s Angermayer (DB 1998, 145) und s Bogenschütz (Ubg 2011, 393, 394). Wegen der Frage, ob das nach § 24 UmwG bestehende Wertansatzwahlrecht eingeschränkt ist, wenn der Bw des übergehenden BV unter dem Nennwert der ausgegebenen Anteile liegt, s Priester (GmbHR 1999, 1273). § 24 UmwG gilt ebenso wie § 17 Abs 2 UmwG nicht in den Fällen des Formwechsels.

Auch nach Inkrafttreten des SEStEG bleibt es bei der Situation, dass hr-lich das Wertansatzwahlrecht der Übernehmerin und stlich der Überträgerin zusteht.

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