Tz. 9

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Nach § 17 Abs 2 S 2 UmwG, der die Bewertung in der H-Bil der Überträgerin regelt, gelten für die Schluss-Bil "die Vorschriften für die Jahres-Bil" entspr. Für den Regelfall bedeutet das den hr-lichen Zwang zum Bw-Ansatz. Wegen weiterer Einzelheiten s § 3 UmwStG Tz 53.

§ 24 UmwG, der die Wertansätze in der H-Bil der Übernehmerin regelt, wertet die Verschmelzung als Anschaffungsgeschäft. Die Übernehmerin kann das übernommene BV mit dem Bw lt Schluss-Bil der untergehenden Kö oder mit den AK ansetzen. AK sind der Betrag, den die Übernehmerin für die Anteile an der Überträgerin aufgewendet hat. In der H-Bil können somit insoweit stille Reserven aufgedeckt werden, als diese durch die AK für die Anteile gedeckt sind. Ausgeschlossen ist eine Aufdeckung stiller Reserven, die die AK der Übernehmerin übersteigen. Die AK für die Anteile können zwischen dem Nennbetrag (zB wenn die Anteile iRd Gründung der Kö erworben worden sind) und dem gW (zB wenn die Anteile erst kurz vor der Verschmelzung erworben worden sind) liegen. Ebenfalls hierzu s § 3 UmwStG Tz 54.

Anders als stlich ist die Übernehmerin hr-lich nicht an die Schluss-Bil der Überträgerin gebunden. Die Übernehmerin hat hr-lich ein Bewertungswahlrecht und damit die Möglichkeit hr-lich Abschr-Volumen zu schaffen. § 24 UmwG gilt ebenso wie § 17 Abs 2 UmwG nicht in den Fällen des Formwechsels.

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