Tz. 52

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

§ 3 Abs 2 S 1 UmwStG billigt der übertragenden Kö bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein Wahlrecht zu, in ihrer stlichen Übertragungs-Bil das übergehende BV (auf Antrag) mit dessen Bw oder einem Zwischenwert bzw ohne (wirksamen) Antrag mit dem gW anzusetzen.

 

Tz. 53

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Nach § 17 Abs 2 S 2 UmwG gelten für die H-Bil "die Vorschriften für die Jahres-Bil" entspr. Es gelten somit die allgemeinen Regeln der §§ 242 bis 245 HGB sowie die Ansatz- und Bewertungsvorschriften der §§ 246, 252ff und 264ff HGB. Für den Regelfall bedeutet dies den hr-lichen Zwang zum Bw-Ansatz, wobei für Geschäftsjahre bis einschl 2009 die in § 253 Abs 5, § 280 HGB aF geregelte Möglichkeit der Wertaufholung und ab 2010 die in § 253 Abs 5 HGB zwingende Wertaufholung zu beachten sind. Ebenso s Birkemeier (in R/H/vL, 2. Aufl, § 3 UmwStG Rn 60).

Lediglich die Sonderregelung des § 69 Abs 1 S 1 HS 2 UmwG geht offensichtlich davon aus, dass in bestimmten Verschmelzungsfällen in der Schluss-Bil eines übertragenden Rechtsträgers Vermögensgegenstände höher bewertet werden können als in der letzten Jahres-Bil. Gemeint ist wohl der Fall einer Höherbewertung nach §§ 253 Abs 5, 280 HGB aF bzw § 253 Abs 5 HGB (s Rieger, in W/M, UmwG § 69 Rn 25ff).

Ein über die AK-Obergrenze hinausgehender Zeitwert oder Tw darf in der hr-lichen Schluss-Bil iSd § 17 Abs 2 UmwG – also anders als in der stlichen Schluss-Bil – idR nicht angesetzt werden (s Rödder, DStR 1997, 353, Abschn 1.1.3; s Schnitter, in F/D, § 3 UmwStG Rn 79; weiter s Dötsch/van Lishaut/Wochinger, DB 24/1998, Beil 7, 4). § 17 Abs 2 UmwG gilt nicht in den Fällen des Formwechsels.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge