Rz. 26
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 KStG spricht wie § 10b Abs. 1 EStG nicht von Spenden, sondern allgemein von Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. §§ 52–54 AO. Als steuerbegünstigt erfasst werden damit Spenden und Mitgliedsbeiträge.
Rz. 27
Eine Zuwendung kann in Geld oder Sachen (Sachspende), dagegen grds. nicht in Nutzungen und Leistungen bestehen.[1]
Rz. 28
Der Spendenabzug setzt Freiwilligkeit der Zuwendung voraus. Freiwillig ist eine Leistung, die nicht auf einer rechtlichen oder auf einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung beruht. Auf das Motiv der Leistung und auf die Uneigennützigkeit kommt es nicht an.[2] Keine Freiwilligkeit liegt vor, wenn die Zahlung im Rahmen der Einstellung eines Bußgeldverfahrens erfolgt oder wenn der Leistende aufgrund seiner Satzung zur Zahlung verpflichtet ist.[3]
Rz. 29
Weitere Voraussetzung für die Annahme einer begünstigten Zuwendung ist die Unentgeltlichkeit der Leistung. Eine Leistung erfolgt unentgeltlich, wenn ihr keine Leistung bzw. Vorteilsgewährung des Empfängers oder eines Dritten gegenübersteht.[4]
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