Rz. 37

Die Zuwendung muss unentgeltlich geleistet werden. Aus dem Tatbestandsmerkmal des § 10b EStG "… zur Förderung …" ergibt sich, dass die Zuwendung um der Sache willen ohne die Erwartung eines gesonderten Vorteils gewährt werden muss; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen.[1] Ein Abzug der Zuwendungen ist daher ausgeschlossen, wenn die Zuwendungen zur Erlangung einer Gegenleistung erbracht werden oder wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbarer wirtschaftlicher Natur sein muss. Gleiches gilt bei Gegenleistung durch Personen, die dem Zuwendungsempfänger nahestehen. Die Aufteilung einer Zuwendung in ein Entgelt und eine den Nutzen übersteigende unentgeltliche Zuwendung ist unzulässig.[2]

Keine Zuwendungen sind z. B. sog. Aufnahmespenden, Beitrittsspenden, das Eintrittsgeld. Diese Zahlungen werden geleistet, um als Vereinsmitglied Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen zu können, wobei es ohne Bedeutung ist, in welchem Umfang das Mitglied die Leistungen des Vereins tatsächlich in Anspruch nimmt.[3]

Abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gem. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AO fördern (§ 10b Abs. 1 S. 7 EStG), nicht aber Mitgliedsbeiträge i. S. d. § 10b Abs. 1 S. 8 (Rz. 43).

 

Rz. 38

An der Unentgeltlichkeit fehlt es daher bei Ausgaben im Rahmen des Leistungsaustauschs eines Kaufvertrags, z. B. Verkauf von Bürstenwaren u. Ä. durch einen Blindenverein[4], bei Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtstombola[5], bei Aufwendungen für Wohlfahrtsmarken in Höhe des Sonderzuschlags.[6]

 

Rz. 39

Schulgeldzahlungen, die Eltern an den Trägerverein einer Privatschule (z. B. Waldorfschule, Rudolf-Steiner-Schule) zahlen, sind nicht als Spenden abziehbar, wenn die Zuwendungen dazu dienen, die Kosten des normalen Schuldbetriebs zu decken, da die Eltern insoweit eine Gegenleistung erhalten. Nur darüber hinausgehende Zuwendungen können als Spenden abziehbar sein.[7]

 

Rz. 40

Ab Vz 1991 sind 30 % des Schulgelds als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar, ab Vz 2008[8] 30 % und höchstens 5.000 EUR (§ 10 EStG Rz. 166ff.).

 

Rz. 41

Die Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen, sonstigen Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren an Vereine sind regelmäßig Zuwendungen i. S. d. § 10b Abs. 1 EStG (vgl. aber Rz. 37). Sie unterliegen nach § 48 Abs. 4 EStDV a. F. ab Vz 2000 einer einschränkenden Regelung. Ab Vz 2007 sind §§ 48, 49 EStDV aufgehoben worden[9], sodass angesichts des Zeitablaufs auf eine weitere Darstellung verzichtet wird.

 

Rz. 42

Für Vz vor 2000 sind Mitgliedsbeiträge für Zwecke der ab Vz 2000 geltenden Anlage 1 Abschnitt B, also für einen Sportverein, regelmäßig als entgeltlich angesehen worden, da ihnen eine Gegenleistung des Vereins durch die Nutzungsmöglichkeit der Sportanlagen u. Ä. gegenübersteht.

 

Rz. 43

Ab Vz 2007 sind die nicht begünstigten Mitgliedsbeiträge in § 10b Abs. 1 S. 2 EStG geregelt, durch das EU-Vorgabengesetz (Rz. 3) ist § 10b Abs. 1 S. 2 EStG zu Abs. 1 S. 8 Nr. 1–4 EStG geworden. Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die

  • den Sport,
  • kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
  • Heimatpflege und Heimatkunde,
  • Zwecke i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO

fördern oder

 

Rz. 44

Kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, sind z. B. Theatervereine, in denen die Mitglieder selbst als Darsteller auftreten (z. B. Amateurspielgruppen, Laientheater), nicht aber Fördervereine wie Vereine zur Förderung der städtischen Oper, des städtischen Theaters oder Symphonieorchesters. Eine etwaige Vergünstigung für den Besuch der geförderten Einrichtung z. B. durch verbilligte Eintrittskarten steht dem nach neuem Recht nicht mehr entgegen.[10] Durch das JStG 2009 ist dies klarstellend nunmehr in § 10b Abs. 1 S. 2 EStG für Zuwendungen, die nach dem 31.12.2006 geleistet werden[11] ausdrücklich bestimmt worden.

 

Rz. 45

Zwecke nach § 52 Abs. 23 AO sind die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.

 

Rz. 45a

Nr. 5 in § 10b Abs. 1 S. 8 EStG ist durch das JStG 2019 (Rz. 3b) mit Wirkung ab 1.1.2020 eingefügt worden. Ein Abzug von Mitgliedsbeiträgen ist danach ausgeschlossen, wenn sie an Körperschaften geleistet werden, deren Zweck nach § 52 Abs. 2 S. 2 AO für gemeinnützig erklärt worden ist, weil ihre Zwecke die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos fördern, sodass diese Zwecke für gemeinnützig erklärt worden sind. Mit dieser Regelung s...

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