Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtstombola sind keine Spenden im Sinne des § 10b EStG und daher nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.

 

Normenkette

EStG 1961 § 10b

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtiger), ein Arbeitnehmer, machte in seiner Einkommensteuererklärung 1964 Aufwendungen für Nietenlose der Hamburger Wohlfahrtstombola (HWT) in Höhe von 57 DM als Sonderausgaben nach § 10b EStG geltend. Die als Belege vorgelegten Nietenlose trugen u. a. die Aufschrift: "Gewinnentscheid: Kein Gewinn - Wir danken für Ihre Spende". Veranstalterin der staatlich genehmigten Tombola war die Deutsche Hilfsgemeinschaft e. V. Das Spielkapital betrug 1,5 Mill. DM, die Gewinnsumme 750 000 DM. Die Gewinne bestanden in Sachwerten. Nach einer vom Steuerpflichtigen vorgelegten Bestätigung der Deutschen Hilfsgemeinschaft wurde der Reinertrag der Tombola den satzungsmäßigen Zwecken zugeführt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) erkannte die Aufwendungen für die Lose nicht als Sonderausgaben an, da der Steuerpflichtige die Lose in Gewinnerzielungsabsicht erworben habe.

Das FG wies die als Klage behandelte Sprungberufung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH (VI 212/57 U vom 13. Juni 1958, BFH 67, 165, BStBl III 1958, 335; VI 134/58 U vom 1. April 1960, BFH 70, 621, BStBl III 1960, 231) und Littmann (Das Einkommensteuerrecht, 8. Aufl., § 10b Rdz. 9) ab.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ließ es die Revision zu.

Mit einer Revision macht der Steuerpflichtige geltend, daß die Hingabe der Spende nicht in uneigennütziger Absicht erfolgen müsse. Auch der Abschluß eines bürgerlichrechtlichen Vertrags zwischen Spender und Spendenempfänger sei nicht schädlich, wie sich daraus ergebe, daß eine Anzahl von Mitgliedsbeiträgen an begünstigte Vereine abzugsfähig seien. Ein dem Spendenabzug entgegenstehender wirtschaftlicher Leistungsaustausch zwischen ihm und der Deutschen Hilfsgemeinschaft habe nicht stattgefunden, da die Einräumung der Gewinnchance für seine Leistung nicht als Äquivalent anzusehen sei. Spiel- und Wettverträge, wozu der Ausspielvertrag rechne, dienten im Gegensatz zu den im Wirtschaftsleben üblichen gegenseitigen Verträgen, in denen die Gegenleistung in der Regel der Leistung entspreche, ausschließlich der Unterhaltung oder (und) der Gewinnerzielung. Es fehle ihnen der ernste sittliche oder wirtschaftliche Zweck. Der Teilnehmer einer Wohlfahrtstombola könne daher keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil aus seiner Spende erzielen. Sehe man den Ausspielvertrag trotzdem als echten Leistungsaustausch an, so sei das Entgelt - eventuell durch Schätzung - in den Gegenleistungs- und den Spendenanteil aufzuteilen.

Der Steuerpflichtige beantragt, das angefochtene Urteil und den Einkommensteuerbescheid 1964 aufzuheben und das FA für verpflichtet zu erklären, die als Sonderausgabe geltend gemachte Spende zum Abzug zuzulassen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

Ein Abzug der Ausgaben für die Nietenlose als Spenden nach § 10b EStG kommt nicht in Betracht, da den Leistungen des Steuerpflichtigen Gegenleistungen der Deutschen Hilfsgemeinschaft gegenüberstehen.

Für die Anwendung des § 10b EStG genügt es nicht, daß Ausgaben für die in der Bestimmung genannten förderungswürdigen Zwecke, die die Deutsche Hilfsgemeinschaft als anerkannte mildtätige Einrichtung (siehe Bekanntmachung über die besondere Anerkennung wissenschaftlicher und mildtätiger Einrichtungen vom 9. November 1949, Bundesanzeiger Nr. 25 vom 19. November 1949) verfolgt, gemacht werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil VI R 12/67 vom 13. Juni 1969, BFH 96, 504, BStBl II 1969, 701, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen) kommt es zwar auf die Beweggründe, die den Ausgaben zugrunde liegen, nicht an, insbesondere ist die Uneigennützigkeit nicht erforderlich. Der Abzug der Ausgaben als Spende ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn die Ausgaben das Entgelt für eine Gegenleistung darstellen (vgl. BFH-Urteile VI 134/58 U vom 1. April 1960, a. a. O.; VI R 12/67, a. a. O.). Leistungen aufgrund eines Vertrags, durch den die eine Vertragspartei zur Leistung, die andere jedoch nicht zur Gegenleistung verpflichtet ist, können dagegen abzugsfähig sein. Mitgliedsbeiträge an als gemeinnützig anerkannte Vereinigungen sind darum steuerlich berücksichtigungsfähige Spenden.

Zwischen dem Steuerpflichtigen und der Deutschen Hilfsgemeinschaft ist bei jedem Loskauf ein gegenseitig verpflichtender Vertrag, ein Ausspielvertrag nach § 763 BGB zustande gekommen. Dem Steuerpflichtigen wurde gegen Erlegung des Kaufpreises für das Los die Möglichkeit eröffnet, bei der Verlosung einen Gewinn zu erzielen. Die Gegenleistung der Deutschen Hilfsgemeinschaft für die Aufwendung des Steuerpflichtigen bestand in der Einräumung der Gewinnchance. Der Einwand des Steuerpflichtigen, ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch sei beim Ausspielvertrag mangels des ernsten sittlichen oder wirtschaftlichen Zwecks zu verneinen, geht fehl. Spiel und Wette und noch mehr die besonderen Vertragstypen Lotterie und Ausspielung sind nicht nur auf Unterhaltung, sondern auch auf einen wirtschaftlichen Erfolg, die Erzielung von Gewinn gerichtet. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß bei ihnen - wirtschaftlich betrachtet - ein Leistungsaustausch nicht stattfinde.

Die vom Steuerpflichtigen als nicht äquivalent und unerheblich bezeichnete Gewinnchance, die dem Erwerber des Loses eingeräumt wird, vermag den Aufwendungen für die Lose nicht den Entgeltscharakter zu nehmen. Wie der erkennende Senat bereits im Urteil VI R 12/67, a. a. O., ausgesprochen hat, brauchen sich Leistung und Gegenleistung wertmäßig nach objektiven Maßstäben des Marktes nicht zu decken. Die Gegenleistung für die Leistung muß nur einen Marktwert haben. Die Gewinnchance bei einer Tombola, deren Spielkapital von 1,5 Mill. DM zu 50 % als Gewinn ausgeschüttet wird, hat - mag sie auch gegenüber dem Lospreis von 1 DM nicht erheblich erscheinen - ohne Zweifel einen Marktwert. Der Leistung des Steuerpflichtigen steht eine echte Gegenleistung gegenüber. Daß diese Gegenleistung keinen dem Lospreis gleichwertigen wirtschaftlichen Wert darstellt, liegt in der Natur einer Wohlfahrtstombola, die hauptsächlich der Erlangung von Mitteln zur Verfolgung der wohltätigen Zwecke dient.

Eine Aufteilung der Aufwendungen des Steuerpflichtigen in Entgelt und Spende kann nicht vorgenommen werden; denn Voraussetzung für die Aushändigung des Loses und die damit verbundene Einräumung der Gewinnchance ist die Zahlung des vollen Lospreises. Damit sind die vollen Aufwendungen des Steuerpflichtigen das Entgelt für die Teilnahme an der Ausspielung der Wohlfahrtstombola.

 

Fundstellen

BStBl II 1971, 799

BFHE 1972, 147

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge