Rz. 72

Eine Zuwendung muss nicht zwangsläufig in Geld bestehen, sie kann auch in Geldeswert, insbes. in der Übertragung einer Sache auf den Zuwendungsempfänger bestehen (Sachspende). Der Spender muss durch die Sachspende endgültig wirtschaftlich belastet sein, die bloße Besitzaufgabe reicht nicht aus.[1] Bei aus dem Betriebsvermögen bewirkten Sachspenden natürlicher Personen wird eine Entnahme des gespendeten Gegenstands fingiert. Diese ist auch in den Fällen der Sachspende grds. mit dem Teilwert zu bewerten.[2] Allerdings bestimmt § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG, dass bei Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. § 10b Abs. 1 S. 1 EStG die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden kann.[3] Diese Regelung gilt aufgrund der ausdrücklichen Verweisung in § 9 Abs. 2 S. 3 KStG für Körperschaften entsprechend, obwohl bei Körperschaften die Entnahmevorschriften sonst nicht anwendbar sind. Als Spende abgesetzt werden kann daher der Entnahmewert zuzüglich der darauf entfallenden USt.

 

Rz. 73

Nutzungen und Leistungen können nach § 9 Abs. 2 S. 2 KStG nicht zugewendet werden. Vor diesem Hintergrund war jedoch die Behandlung von Ausgaben, z. B. von Fahrtkosten, strittig, die ein Stpfl. im Zusammenhang mit nichtabziehbaren Nutzungen oder Leistungen macht. Die durch das Gesetz v. 22.12.1989[4] in Abs. 2 eingefügten S. 4, 5 regeln nunmehr ausdrücklich, dass Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang von steuerbegünstigten Zuwendungen berechtigten Körperschaft nur abziehbar sind, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Dabei darf der Anspruch nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein; der Stpfl. muss vielmehr in jedem Einzelfall seinen Verzicht auf Aufwendungsersatz aufgrund einer von Fall zu Fall getroffenen freien Entscheidung aussprechen.

[3] Hierzu sowie zur Rechtsentwicklung Happe/Mutscher, in Frotscher/Geurts, EStG, § 6 EStG Rz. 404; Theuffel-Werhahn, SB 2019, 88
[4] BStBl I 1989, 499.

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