Rz. 404

Ein Stpfl., der ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der KSt befreiten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke i. S. v. § 10b Abs. 1 S. 1 unentgeltlich überlässt, kann damit eine Realisierung stiller Reserven nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 vermeiden. Das Buchwertprivileg gilt bei Entnahmen nach dem 31.12.1999 für fast alle steuerbegünstigten Zwecke, also nicht nur für mildtätige und wissenschaftliche, sondern auch für kirchliche und religiöse i. S. d. §§ 52 bis 54 AO. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 5 EStG nimmt von der Begünstigung die Entnahme von Nutzungen und Leistungen aus. Hier gibt es keine Besteuerung von stillen Reserven, da derartige Entnahmen mit den Selbstkosten anzusetzen sind (s. Rz. 385).

 

Rz. 405

Bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe nach § 10b Abs. 3 EStG darf der bei der vorausgegangenen Entnahme angesetzte Wert nicht überschritten werden.[1] Das frühere Wahlrecht zwischen dem Buchwert und dem Teilwert ist damit entfallen. Anstelle einer Entnahme zum Buchwert als Zuwendung nach § 10b Abs. 3 EStG kann ein Stpfl. das Wirtschaftsgut veräußern und sodann den Veräußerungserlös unter Beachtung der Höchstgrenzen steuerbegünstigt spenden.

 

Rz. 406

Eine Entnahme zum Buchwert zwecks Überlassung an eine steuerbefreite Körperschaft nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG ist auch im Rahmen einer Betriebsaufgabe[2] und der Aufgabe eines Mitunternehmeranteils[3] möglich. Beispielsweise bestimmt ein Mitunternehmer, dass nach seinem Tod sein Gesellschaftsanteil den Mitgesellschaftern anwachsen soll (Fortsetzungsklausel), während sein Abfindungsguthaben und sein Sonderbetriebsvermögen an eine gemeinnützige Stiftung fallen sollen.

Die Entnahme des Sonderbetriebsvermögens zu Buchwerten nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG ist dann Teil eines aufgabeähnlichen Vorgangs. Mithilfe des Buchwertprivilegs lässt sich jedoch ein gewinnrealisierender Übergang des Sonderbetriebsvermögens in das Privatvermögen vermeiden und gewinnneutral gestalten.[4]

Rz. 407–408 einstweilen frei

[1] § 10b Abs. 3 S. 2 EStG i. d. F. des Gesetzes v. 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332.
[2] H 16 Abs. 2 EStH 2021"Buchwertprivileg".

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