Rz. 3

Der regelmäßige Steuersatz von ursprünglich 56 % ist in mehreren Stufen gesenkt worden. Er betrug bzw. beträgt:

  • 56% für die Vz 1977 bis 1989;
  • 50% für die Vz 1990 bis 1993[1];
  • 45% für die Vz 1994 bis 1998[2];
  • 40% für die Vz ab 1999[3].
 

Rz. 4

In persönlicher Hinsicht galt der regelmäßige Steuersatz bis Vz 1998 für

  • Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2),
  • Körperschaftsteuersubjekte, die Ausschüttungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG vornehmen, insbesondere wirtschaftliche Vereine, deren Mitgliedschaftsrechte einer kapitalmäßigen Beteiligung gleichkommen,
  • Realgemeinden, soweit die Einkünfte nicht unmittelbar den Beteiligten zuzurechnen sind (vgl. § 43 Rz. 1), und
  • nicht steuerbefreite rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Stiftungen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4; Rz. 5).

Ab Vz 1999 gilt der Tarifsteuersatz von 40 % für alle Körperschaftsteuersubjekte, mit Ausnahme des Zweiten Deutschen Fernsehens (vgl. Rz. 27). Der ermäßigte Steuersatz für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaftsteuersubjekte, die keine Anrechnungskörperschaften sind (vgl. Rz. 6) und für beschränkt steuerpflichtige Körperschaftsteuersubjekte (vgl. Rz. 9) ist ab Vz 1999 ersatzlos entfallen. Die Anwendung des Tarifsteuersatzes von 40 % auf das steuerbare und steuerpflichtige Einkommen letztgenannter Körperschaftsteuersubjekte wirkt definitiv.

Der Steuersatz von 40 % gilt für das Einkommen, das dem Vz 1999 oder einem späteren Vz zuzuordnen ist. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr 1998/99 gilt der Steuersatz von 40% auch für diejenigen Teile des Einkommens, die vor dem 1. 1. 1999 entstanden sind.

 

Rz. 5

In sachlicher Hinsicht gilt der Tarifsteuersatz in einer ersten Stufe für das gesamte Einkommen. Eine Ausnahme besteht ab Vz 1999 nur nach Abs. 2, wonach für Einkommensteile, die aus einer Gewinnausschüttung stammen, die aus EK 45 finanziert worden ist, ein besonderer Steuersatz von 45% gilt.

Für Anrechnungskörperschaften (vgl. § 27 Rz. 26ff.) führt die Anwendung des Tarifsteuersatzes auf das Einkommen regelmäßig nur zu einer vorläufigen Steuerbelastung. Die Steuerbelastung ändert sich durch Herauf- oder Herabschleusen auf die Ausschüttungsbelastung von 30 %, wenn und soweit Teile des Einkommens ausgeschüttet werden (vgl. Rz. 26). Die Tarifbelastung hat daher letztlich für diese Körperschaften nur folgende Auswirkungen:

  • Belastung des Einkommens, soweit dieses nicht ausgeschüttet wird (Thesaurierung);
  • Definitivbelastung der nicht ausschüttbaren Teile des Einkommens (nicht abzugsfähige Ausgaben).
[1] Steuerreformgesetz 1990 v. 25. 7. 1988, BStBl I 1988, 224.
[2] Standortsicherungsgesetz v. 13. 9. 1993, BStBl I 1993, 774.
[3] Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. 24. 3. 1999, BStBl I 1999, 304.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge