Rz. 1

Die Vorschrift erweitert die Geltung der Bestimmungen über das Anrechnungsverfahren über die Kapitalgesellschaften (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1) hinaus auf alle Körperschaften, die Gewinne ausschütten und deren Ausschüttungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören (Anrechnungskörperschaften). Dies sind in erster Linie die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2) sowie wirtschaftliche Vereine, deren Mitgliedschaftsrechte wirtschaftlich einer kapitalmäßigen Beteiligung gleichkommen und die Ausschüttungen vornehmen. Daneben fallen unter die Vorschriften über das Anrechnungsverfahren noch Realgemeinden (vgl. § 3 Abs. 2), soweit die Einkünfte nicht unmittelbar den Beteiligten zuzurechnen sind[1].

Bei sonstigen Körperschaftsteuersubjekten ist entscheidend, ob eine kapitalmäßige oder eine mehr personenbezogene Beteiligung vorliegt. So hat der BFH (v. 8.2.1995, I R 73/94, BStBl II 1995, 552) eine "Ritterschaft" nicht als Anrechnungskörperschaft angesehen, weil das Mitgliedschaftsrecht nicht übertragbar war, weil sich die Stimmrechte nach Köpfen, nicht nach Kapitalanteilen richteten, und weil das Stimmrecht ruhte, wenn Mitglied eine Körperschaft, also keine natürliche Person, war. Der vereinsmäßige, nicht kapitalmäßige Charakter überwog daher.

 

Rz. 2

Ausländische Körperschaften können zu den Anrechnungskörperschaften gehören, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind (z. B. weil sie ihre Geschäftsleitung im Inland haben) und wenn der anzustellende Typenvergleich ergibt, dass sie wie eine deutsche Kapitalgesellschaft strukturiert sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass diese Körperschaften im Inland rechtsfähig sind; an der Rechtsfähigkeit kann es fehlen, wenn nach der Sitztheorie des internationalen Privatrechts (Statut des Verwaltungssitzes) deutsches Recht zur Anwendung kommt, die Körperschaften aber nicht im inländischen Handelsregister eingetragen sind[2]. Die inländische unbeschränkte Steuerpflicht richtet sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 3 Abs. 1 KStG.

 

Rz. 3

Selbstverständliche Voraussetzung für die Einbeziehung in das Anrechnungsverfahren ist auch bei diesen Körperschaften, dass sie unbeschränkt steuerpflichtig sind.

[1] Vgl. BFH v. 3.11.1961, VI 42/60 U, BStBl III 1962, 7; v. 5.9.1963, IV 213/58 S, BStBl III 1964, 117; v. 24.6.1966, VI 171/65, BStBl III 1966, 579.
[2] Vgl. hierzu BFH v. 23.6.1992, IX R 182/87, BStBl II 1992, 972; v. 16.12.1998, I R 138/97, BStBl II 1999, 437, BFH/NV 1999, 1166; FinMin Baden-Württemberg v. 17.8.1993, S 2850/1, IStR 1993, 524.

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