Rz. 27

Das Zweite Deutsche Fernsehen ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die neben der hoheitlichen Tätigkeit (Information) in Form der Werbesendungen einen Betrieb gewerblicher Art (vgl. § 4 Rz. 10) unterhält. Da die Gewinne dieses Betriebs schwer festzustellen sind, z. B. wegen der Frage, welchem Tätigkeitsbereich Studiokosten zuzuordnen sind, sieht Abs. 6 als Vereinfachungsregelung eine Bemessung der Körperschaftsteuer nach den Entgelten für die Werbesendungen vor.

Der Steuersatz beträgt 6,7 % der Entgelte für die Vz 1994 bis 1998 und 6,4 % der Entgelte für Vz ab 1999[1]. Entgelte als Bemessungsgrundlage sind im Sinne des § 10 Abs. 1 UStG zu verstehen.

[1] Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. 24. 3. 1999, BStBl I 1999, 304.

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