Rz. 174

Nach § 1a Abs. 3 S. 6 KStG kann die optierende Gesellschaft ihren Gewinn nicht nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln. Sie unterliegt daher, unabhängig von der handelsrechtlichen und der sonstigen steuerrechtlichen Regelung, der Pflicht zum Bestandsvergleich. Die optierende Gesellschaft soll damit den realen Kapitalgesellschaften gleich gestellt werden. Es brauchen daher auch die Voraussetzungen der §§ 140, 141 AO nicht vorzuliegen. Bedeutung hat dies insbesondere für Partnerschaftsgesellschaften, die den Gewinn während der transparenten Besteuerung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln konnten. Für Personenhandelsgesellschaften dürfte § 1a Abs. 3 S. 6 KStG von geringer Bedeutung sein, da sie regelmäßig bereits bilanziert haben. Für im Ausland ansässige optierende Personengesellschaften kann diese Vorschrift aber Bedeutung haben, z. B. für solche, die inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG haben. Diese Gesellschaften müssen bei Ausübung der Option ihren Gewinn aus der Vermietung oder Verpachtung von im Inland belegenen Grundbesitz zwingend durch Bestandsvergleich ermitteln. Dies korrespondiert mit der Regelung, dass ein gewinnneutraler Formwechsel nur bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich möglich ist (Rz. 98). Die Optionsausübung setzt bei einer bisherigen Gewinnermittlung der optierenden Gesellschaft nach § 4 Abs. 3 EStG daher den Übergang zum Bestandsvergleich voraus. Dabei können sich durch Zu- und Abrechnungen steuerpflichtige Gewinne ergeben.

Rz. 175 einstweilen frei

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