Rz. 97

Nach § 25 S. 2 UmwStG i. V. m. § 9 S. 2 UmwStG hat die optierende Gesellschaft auf den fiktiven Übertragungszeitpunkt eine Übertragungsbilanz aufzustellen, die bei Fortführung der Buchwerte mit der Gewinnermittlungsbilanz identisch ist. Kommt es nicht zu einer Buchwertfortführung, ist die steuerliche Schlussbilanz unter Zugrundelegung der ggf. aufgestockten Werte zu erstellen.[1] Die fiktiv entstehende Kapitalgesellschaft erstellt auf den gleichen Zeitpunkt eine Eröffnungsbilanz. Beide Bilanzen sind steuerliche Bilanzen, keine Handelsbilanzen. Es sind die Regeln über die "Mitternachtsfälle" unter Einfügung einer "logischen Sekunde" anzuwenden. Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, hat also die Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft die Übertragungsbilanz auf den 31.12., 24:00 Uhr, die fiktive Kapitalgesellschaft Eröffnungsbilanz auf den 1.1., 0:00 Uhr aufzustellen. Die optierende Gesellschaft hat ferner eine KSt-Erklärung sowie eine GewSt-Erklärung abzugeben; eine inländische Gesellschaft hat ferner eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos abzugeben.[2]

 

Rz. 98

Soweit eine Partnerschaftsgesellschaft ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, muss sie zur Bilanzierung übergehen, wenn der Formwechsel gewinnneutral sein soll. Gewinnneutralität ist nach § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG nur möglich, wenn die "Buchwerte" fortgeführt werden. Buchwerte setzen aber nach der Definition des § 1 Abs. 5 Nr. 4 UmwStG die Bilanzierung voraus; die Einnahme-Überschussrechnung kennt keine Buchwerte. Die Notwendigkeit eines Übergangs von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zum Vermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ergibt sich auch aus § 1a Abs. 3 S. 6 KStG, wonach die optierende Gesellschaft ihren Gewinn nicht nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln darf. Durch Zu- und Abrechnungen anlässlich der Änderung der Gewinnermittlungsart können steuerliche Belastungen eintreten. Eine Verteilung des Übergangsgewinns nach R 4.6 S. 2 EStR ist nicht möglich, da der fiktive Formwechsel steuerlich als Betriebsveräußerung gilt.

 

Rz. 99

Für die Gewinnermittlung der fiktiven Kapitalgesellschaft gelten die Regelungen des § 23 UmwStG. Die Kapitalgesellschaft führt die Buchwerte der Personengesellschaft fort. Das gilt sowohl beim Ansatz gemeiner Werte als auch bei Zwischenwerten oder Fortführung der Buchwerte. Es gilt die "Fußstapfentheorie".[3]

Rz. 100–104 einstweilen frei

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