Rz. 558a

Die optierende Personengesellschaft als Besteuerungssubjekt ist Ergebnis der durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts v. 25.6.2021[1] eingeführten Option zur Körperschaftsbesteuerung für bestimmte Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaftsgesellschaften nach § 1a KStG. § 34 Abs. 1a KStG regelt, dass die Besteuerung der optierenden Gesellschaft erstmalig für Wirtschaftsjahre erfolgen kann, die nach dem 31.12.2021 beginnen.

 

Rz. 558b

Persönlich steht die Option gemäß § 1a Abs. 1 S. 1 KStG nur Partnerschaftsgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften (oHG und KG einschließlich der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung[2]) offen, wodurch die GbR, Einzelunternehmer, Erbengemeinschaften und reine Innengesellschaften von der Optionsmöglichkeit ausgeschlossen werden.[3] Es ist unerheblich, ob bisher schon Gewinneinkünfte erzielt wurden, oder die antragsberechtigte Gesellschaft nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt.[4] Nach der Gesetzesbegründung sind darüber hinaus auch vergleichbare ausländische Personengesellschaften optionsberechtigt.[5] Neben unbeschränkt steuerpflichtigen erlaubt § 1a KStG auch Gesellschaften ohne Sitz und Geschäftsleitung im Inland eine Option.[6] Nach § 1a Abs. 1 S. 6 KStG ausdrücklich ausgeschlossen ist die Option für Investmentfonds i. S. d. InvstG (Nr. 1) und Gesellschaften, die nach Ausübung der Option in dem Staat, in dem sich ihre Geschäftsleitung befindet, keiner der deutschen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen (Nr. 2).[7] Die persönlichen Optionsvoraussetzungen müssen während des gesamten Besteuerungszeitraums vorliegen, was die optierende Gesellschaft auf Anforderung nachweisen können muss.[8] Entfallen die persönlichen Optionsvoraussetzungen nachträglich, kommt es nach § 1a Abs. 4 S. 3 KStG zur Rückkehr zum transparenten Besteuerungssystem einhergehend mit einem fiktiven Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft.

 

Rz. 558c

Die Option zur Körperschaftsbesteuerung ist zunächst abhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen des unwiderruflichen Optionsantrags nach § 1a Abs. 1 S. 1 KStG. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180 AO zuständigen Finanzamt zu stellen, § 1a Abs. 1 S. 2 KStG. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres der Geltung der Fiktionswirkung, bei einem kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr also am 30. November des vorangehenden Jahres, zu stellen, § 1a Abs. 1 S. 2 KStG.[9] Ein verspätet gestellter Antrag gilt nicht als (rechtzeitiger) Antrag für das Folgejahr, vielmehr soll ein neuer fristgerechter Antrag erforderlich sein. Die wirksame Optionsausübung muss mit Zustimmung aller Gesellschafter erfolgen, es sei denn, gesellschaftsvertraglich ist eine Dreiviertel-Mehrheit zugelassen, § 1a Abs. 1 S. 1 Hs. 2 KStG i. V. m. § 217 Abs. 1 UmwG.[10] Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für eine Option gemäß § 1a Abs. 1 S. 2 – 5 KStG gegeben sind, erfolgt bei Ablehnung durch Verwaltungsakt.[11] Geht die Finanzbehörde vom Vorliegen der Antragsvoraussetzungen aus, ist in der Mitteilung der Körperschaftsteuernummer durch das zuständige Betriebsfinanzamt[12] eine Bestätigung dieser Rechtsauffassung zu erkennen. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass diese Mitteilung kein Verwaltungsakt, sondern eine bloße Wissensäußerung ist.[13]

 

Rz. 558d

Die Optionsausübung führt nach § 1a Abs. 2 S. 1 KStG zu einem fiktiven Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG. Nach § 1a Abs. 2 S. 2 KStG finden die §§ 1 und 25 UmwStG entsprechende Anwendung. Die §§ 20ff. UmwStG finden aber nur insoweit Anwendung, wie die Gesellschaft die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UmwStG und die Gesellschafter die des§ 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a) UmwStG erfüllen oder das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an der optierenden Gesellschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist, § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. b) UmwStG. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist zwingend der gemeine Wert aller Wirtschaftsgüter anzusetzen.[14] Zu beachten ist insbesondere auch, dass eine steuerneutrale Einbringung nach § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG nur erfolgen kann, wenn die funktional-wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens mit übertragen werden.[15] Andernfalls kommt es zur Aufgabe des betroffenen Mitunternehmeranteils, der die Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven nach sich zieht, § 16 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Zur zwingenden Aufdeckung der stillen Reserven kommt es auch, wenn es sich bei der optierenden Gesellschaft nicht um eine Mitunternehmerschaft handelt.[16] Bei optierenden Gesellschaften, die bisher vom Gewinnermittlungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG Gebrauch gem...

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