Rz. 105
Für die Besteuerung der Gesellschafter gelten § 20 Abs. 3, 4 UmwStG und § 22 UmwStG entsprechend.[1] Die Werte in der Eröffnungsbilanz der fiktiven Kapitalgesellschaft bilden danach die Anschaffungskosten der bei den Gesellschaftern fiktiv anzunehmenden Kapitalanteile. Wird die Beteiligung an der Personengesellschaft vor Ablauf der Sperrfrist von 7 Jahren veräußert, gilt dies fiktiv als Veräußerung von sperrfristbehafteten Kapitalanteilen, für die § 22 Abs. 1 UmwStG anzuwenden ist, sodass innerhalb der Sperrfrist ein Einbringungsgewinn I zu versteuern ist. Die Rückoption bzw. die Rückkehr zur transparenten Besteuerung gilt als fiktive Veräußerung der Kapitalanteile, sodass dies innerhalb der Sperrfrist ebenfalls zur Besteuerung eines Einbringungsgewinns I führt.[2]
Rz. 106–109 einstweilen frei
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