Rz. 311

§ 20 Abs. 3 UmwStG behält das Prinzip der doppelten (Buch-)Wertverknüpfung bei. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, gilt der (Buch-)Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, für den Einbringenden als Veräußerungspreis des eingebrachten Betriebsvermögens und als Anschaffungskosten der neuen Anteile.

 

Rz. 312

§ 20 Abs. 3 S. 4 UmwStG regelt den Sonderfall, dass zu dem eingebrachten Betriebsvermögen auch einbringungsgeborene Anteile gehören und dass insoweit auch die neuen Anteile als einbringungsgeboren gelten (Verdoppelung der Einbringungsgeborenheit).

 

Rz. 313

§ 20 Abs. 4 UmwStG legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein etwaiger Einbringungsgewinn den Vergünstigungen der §§ 16, 34 EStG unterliegt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge