Rz. 16

§ 22 Abs. 1 UmwStG regelt die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns I für den Fall, dass der Einbringende die aus einer Sacheinlage gem. § 20 Abs. 1 UmwStG unter dem gemeinen Wert erhaltenen Anteile innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist veräußert oder die Voraussetzungen eines der in § 22 Abs. 1 S. 6 UmwStG genannten Ersatztatbestände erfüllt werden. Innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist werden die erhaltenen Anteile auch als (originär) sperrfristverstrickte Anteile bezeichnet.

 

Rz. 17

Gem. § 22 Abs. 1 S. 6 UmwStG werden diverse Ersatztatbestände einer Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile durch den Einbringenden gleichgestellt.[1]

 

Rz. 18

§ 22 Abs. 1 UmwStG gilt grundsätzlich nicht für im Rahmen des § 20 Abs. 1 UmwStG mit eingebrachte Anteile an Kapitalgesellschaften (oder Genossenschaften). Insoweit kommt gem. § 22 Abs. 1 S. 5 Hs. 1 UmwStG grundsätzlich nur § 22 Abs. 2 UmwStG zur Anwendung. Ausnahmsweise ist neben § 22 Abs. 2 UmwStG gem. § 22 Abs. 1 S. 5 Hs. 2 UmwStG auch § 22 Abs. 1 UmwStG anzuwenden, wenn das deutsche Besteuerungsrecht an den erhaltenen Anteilen im Vergleich zu dem Besteuerungsrecht an den mit eingebrachten Anteilen vor dem Einbringungszeitpunkt ausgeschlossen oder beschränkt worden ist.

 

Rz. 19

Als Rechtsfolge einer Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile ordnet § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG die rückwirkende Besteuerung des sogenannten "Einbringungsgewinns I" im Wirtschaftsjahr der vormaligen Einbringung an. Obgleich der Einbringungsgewinn als Gewinn i. S. d. § 16 EStG gilt, kommen die Steuervergünstigungen der §§ 16 und 34 EStG nicht zur Anwendung.

 

Rz. 20

Verfahrenstechnisch wird die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns I dadurch sichergestellt, dass § 22 Abs. 1 S. 2 UmwStG die Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile als rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO einordnet.

 

Rz. 21

Gem. § 22 Abs. 1 S. 3 UmwStG entspricht der Einbringungsgewinn I in einem ersten Schritt dem gemeinen Wert des eingebrachten Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Einbringung abzüglich der Kosten für den Vermögensübergang und abzüglich des Buchwerts, mit dem die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen angesetzt hatte. Dieser vorläufige Einbringungsgewinn mindert sich in einem zweiten Schritt noch um ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr.

 

Rz. 22

Die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile erfolgt nach den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen und wird durch § 22 Abs. 1 S. 4 und 7 UmwStG nur insoweit beeinflusst, als der Einbringungsgewinn I als nachträgliche Anschaffungskosten der sperrfristverstrickten Anteile gilt.

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