Die Fördersachverhalte entsprechen denen der KfW-Förderbank Programme "Energieeffizient Sanieren – Kredit (151)", "Energieeffizient Sanieren – Einzelmaßnahmen (152)" und "Altersgerecht Umbauen (159)". Genauere Programmbeschreibungen zu den Programmen findet man auf der Webseite der KfW-Bank (www.kfw.de).

Hier die wichtigsten Eckpunkte:

3.2.1 Programm 151

Bestehendes Objekt

Dieses KfW-Programm fördert Sanierungsmaßnahmen an einem bestehenden Objekt, für die vor dem 1.1.2002 ein Bauantrag oder eine Bauanzeige gestellt wurde. Es muss sich bei dem Objekt um ein Wohngebäude handeln, das auch nach der Sanierung als solches genutzt wird. Die Wohnung kann selbstgenutzt oder vermietet sein.

Die Sanierungsmaßnahmen müssen den sog. KfW-Effizienzhausstandard erreichen. Grundlage ist die Energieeinsparverordnung (EnEV). Die KfW-Bank fördert folgende Standards:

  • KfW-Effizienzhaus 55
  • KfW-Effizienzhaus 70
  • KfW-Effizienzhaus 85
  • KfW-Effizienzhaus 100
  • KfW-Effizienzhaus 115
  • KfW-Effizienzhaus Denkmal.

Der entsprechende Standardwert wird nach dem Jahres-Primärenergiebedarf und dem Transmissionswärmeverlust des Objekts ermittelt.

Planungs- und Beratungskosten

Die Planungs- und Beratungskosten werden ebenfalls gefördert. Die KfW-Bank verlangt grundsätzlich die Bestätigung und Abnahme durch einen anerkannten energetischen Sachverständigen. Insbesondere bei den Standards 70, 85, 100 und 115 wird eine energetische Fachplanung und Beratung durch einen Sachverständigen vor Beginn der Maßnahme empfohlen. Welche Anforderungen an einen energetischen Sachverständigen gestellt werden, findet man in den Merkblättern zu den einzelnen Programmen der KfW-Bank.

Soll der Standard 55 erreicht werden, so wird bereits bei der Planung ein Sachverständiger verlangt.

Gefördert wird auch der Ersterwerb einer zum Effizienzhaus sanierten Wohnung.

3.2.2 Programm 152

Dieses Programm ist für Einzelmaßnahmen im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung gedacht. Hier wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine energetische Sanierung zwar nicht zum KfW-Effizienzhausstandard führt, aber dennoch den Energieverbrauch oder CO2-Ausstoß mindert.

Maßnahmen

Es kann sich beispielsweise um folgende Maßnahmen handeln:

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dächern
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung von Türen und/oder Fenstern
  • Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Optimierung der Wärmeverteilung bei bestehenden Heizungsanlagen.

Wie bei Programm 151 gilt auch hier, dass das Objekt zu Wohnzwecken genutzt werden muss. Auch hier muss für das Objekt vor dem 1.1.2002 ein Bauantrag oder eine Bauanzeige gestellt worden sein.

Baudenkmal

Handelt es sich um ein Baudenkmal oder ein denkmalgeschütztes Objekt, so gelten für die Erneuerung von Fenstern und der Wärmedämmung von Wänden Ausnahmeregelungen. Welche dies sind und weitere Mindestanforderungen finden Sie im Merkblatt "Technische Mindestanforderungen" auf der Webseite der KfW-Bank.

Zur Bewertung der energetischen Auswirkungen wird ein energetischer Sachverständiger benötigt.

 
Hinweis

Vor-Ort-Beratung

Die KfW-Bank empfiehlt, die "Vor-Ort-Beratung" zu nutzen. Entsprechende Informationen hierzu gibt es beispielsweise bei den Verbraucherzentralen (www.verbraucherzentrale-energieberatung.de).

3.2.3 Programm 159

Abbau von Barrieren

Dieses Programm fördert den Abbau von bestehenden Barrieren an Wohngebäuden oder Wohnungen. Dabei kommt es auf das Alter oder eine Behinderung der Nutzer nicht an.

Folgende Maßnahmen fallen unter diese Förderung:

  • Barrierereduzierungen entsprechend der DIN 18040-2
  • Maßnahmen, die zum Standard "Altersgerecht Wohnen/Altersgerechtes Haus" führen
  • Umwidmung von beheizten Nichtwohnflächen zu beheizten Wohnflächen, sofern diese danach den baurechtlichen Vorschriften entsprechen und es sich nicht um eine Neubaumaßnahme handelt
  • Barriereabbau durch Wohnflächenerweiterung (Erweiterung nicht mehr als 50 m2)
  • Maßnahmen der 7 KfW-Förderbereiche.

7 Förderbereiche

Die KfW hat die folgenden 7 Förderbereiche mit Einzelmaßnahmen geregelt, die allein durchgeführt oder miteinander kombiniert werden können.

  • Förderbereich 1: Wege zu Gebäuden und Wohnumfeldmaßnahmen
  • Förderbereich 2: Eingangsbereich und Wohnungszugang
  • Förderbereich 3: vertikale Erschließung/Überwindung von Niveauunterschieden
  • Förderbereich 4: Anpassung der Raumgeometrie
  • Förderbereich 5: Maßnahmen an Sanitärräumen
  • Förderbereich 6: Bedienelemente, Stütz- und Haltesysteme, Orientierung, Kommunikation
  • Förderbereich 7: Gemeinschaftsräume, Mehrgenerationenwohnen

Genauere Informationen enthält das Merkblatt "Altersgerecht Umbauen" und das Merkblatt "Technische Mindestanforderungen". Beide Merkblätter finden Sie auf www.kfw.de unter dem Programm 159.

Den Standard einer altersgerechten Wohnung oder eines altersgerechten Hauses erreicht man im Prinzip aus einer sinnvollen Kombination und Bündelung der Förderbereiche 1 bis 6. Ob das Objekt nach dem Umbau die Forderungen erfüllt, muss ein Sachverständiger prüfen und bestätigen. Ein Sachverständiger in diesem Sinne ist ein nach Landesrecht Bauvorlageberechtigt...

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